Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG müssen rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen bei der Aussprache wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen neben den Angaben zu ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung u.a. Angaben dazu machen, ob ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Verbände müssen hiernach in der Abmahnung Angaben zu ihren Mitgliedsunternehmen machen, die mit dem Abgemahnten in einem Wettbewerbsverhältnis betreffend die gleichen oder identischen Produkte oder Dienstleistungen auf demselben Markt, z.B. dem Internet, stehen. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass mit der Abmahnung Individualinteressen einzelner Mitglieder geltend gemacht werden.
An dieser Stelle wurde teilweise die Frage aufgeworfen, welche Angaben ein Verband in seiner Abmahnung zu seinen Mitgliedsunternehmen machen muss.
Das OLG Hamm hat dies in seinem Beschluss vom 23.02.2017, Az. 4 W 102/16, dahingehend beantwortet, dass es insofern ausreichend ist, wenn der Verband die betroffene Produktbranche und die Anzahl der zu dieser Produktbranche gehörenden Verbandsmitglieder macht.
Ferner hat das OLG Hamm festgestellt: „Eine Obliegenheit, die einzelnen Verbandsmitglieder [z.B. in einer Mitgliederliste] namhaft zu machen, trifft einen Verband hingegen im Abmahnverfahren – anders als in einem ggf. nachfolgenden gerichtlichen Verfahren – (noch) nicht.“
Sofern andere Gerichte, z.B. LG Bielefeld, Urteil vom 08.11.2016, Az. 15 O 63/16, dies zuletzt anders gesehen haben, kann diese Sichtweise als überholt angesehen werden. Das vg. Urteil des LG Bielefeld wurde jedenfalls durch den vg. Beschluss des OLG Hamm abgeändert („kassiert“, wie es im Fachjargon heißt).