Loser Tee muss mit dem Grundpreis für Gewicht beworben bzw. angeboten werden. Eine Ausnahme gilt aber z. B. für handgefertigte Einzelwerke aus Teeblättern und Blüten. Diese werden nach der Verkehrsauffassung wegen ihrer Individualität mit dem Stückpreis angeboten (LG Hannover, Urteil vom 11.12.2019, Az. 23 O 75/19).