In Angeboten oder bei der Preiswerbung betreffend Abdeckplanen bzw. Abdeckfolien muss der Grundpreis für die Fläche angegeben werden (§ 2 PAngV). Unter anderem gilt das für Planen und Folien im Bereich Garten- und Terrassenbedarf, z. B. Unkrautblocker, Bodengewebe, Ufermatten, Teichfolien (LG Darmstadt, Beschluss vom 14.12.2020, Az. 12 O 98/20; LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2014, I-13 O 134/14; LG Essen, Beschluss vom 14.08.2014, Az. 44 O 89/14). Auch bei Anhängernetzen (Ladungssicherheitsabdeckungen) muss der Verbraucher die Möglichkeit des Preisvergleiches haben. Hier gilt nach der allgemeinen Verkehrsanschauung (§ 1 Abs. 7 S. 1 PAngV) die Fläche als Mengeneinheit und nicht das Stück. Denn es gibt nicht für jeden Anhängertyp nur eine passende Netzgröße, da die Größe von der Art und Höhe der Beladung abhängt und damit variieren kann (OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2014, Az. I-4 U 107/14). Der Handel mit Planen und Folien unter Angabe von Preisen pro Stück entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Eine planmäßige Angabe einer nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht korrekten Mengenangabe ist unlauter (BGH, Urteil vom 21.05.1992, Az. I ZR 9/91 – Kilopreise III).
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