Bei dem Vertrieb von Gürteln, die nach Länge angeboten werden, stellt sich die Frage, ob auch insoweit der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV angegeben werden muss. Grundsätzlich ist bei jedem Produkt, das nach Länge angeboten wird, der Grundpreis anzugeben. In den Ausnahmetatbeständen des § 9 PAngV sind Gürtel nicht aufgeführt. Dies spricht dafür, dass auch bei Gürteln eine Grundpreisangabe zu erfolgen hat.
Bei der Anwendung der Preisangabenverordnung sind jedoch auch die „Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 07.12.2000 zu beachten. In diesen Erläuterungen findet sich eine nicht abschließende Auflistung von Gebrauchsgütern, für die keine Grundpreisangabe erforderlich ist. Neben Schals und Tüchern sind dort auch Gürtel aufgeführt. Auch wenn diese Erläuterungen und Vollzugshinweise keinen Gesetzesrang aufweisen, werden diese von den Gerichten bei der Anwendung der Preisangabenverordnung berücksichtigt. Es spricht daher vieles dafür, dass bei Gürteln keine Grundpreisangabe zu erfolgen hat. Eine gerichtliche Entscheidung zu dieser Thematik ist aber nicht bekannt.