Auch zu einer weiteren Vorlegungs-Frage des BGH hat der EuGH (Beschluss vom 11.04.2019, Az. C-131/18) nun eindeutig Stellung genommen. Es ging um die Frage, ob die Mahnkostenpauschale, die einem Unternehmer nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB gegenüber seinem säumigen Schuldner zusteht, gemäß § 288 Abs. 5 S. 3 BGB auf vorgerichtliche Anwalts- und Inkassokosen anzurechnen ist. Wir hatten dazu schon im Informationsdienst 10/2016, Ziffer 6, bezüglich der Verhandlung vor dem BGH berichtet. Die Klägerin des Rechtsstreits hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Pauschale nur auf interne Kosten (Kosten für eigene Mahnschreiben) anzurechnen sei, nicht auf die Kosten der Beauftragung externer Dienstleister (z. B. Anwalt, Inkassounternehmen, Auskunftei usw.). Der EuGH sah das anders. Nach Auslegung der zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorschrift (Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU – Zahlungsverzugsrichtlinie) sei keine Unterscheidung zwischen internen und externen vorgerichtlichen Kosten vorzunehmen, so dass für beide Arten die Anrechnung mit dem Pauschalbetrag von 40,00 EUR durchzuführen sei. Wir halten diese Auslegung nach wie vor für verfehlt, da letztendlich die Pauschale durch die Anwalts- oder Inkassokosten vollständig aufgezehrt werden kann. Der EuGH hat damit die Regelung nicht im Sinne des Strafzweckes, den die Zahlungsverzugsrichtlinie verfolgt, ausgelegt. Dem Gläubiger bleibt allerdings weiterhin der Weg, seine Kosten pro Mahnschreiben zu beziffern (Schätzungen für Papier, Briefumschlag, Briefmarke usw. in Höhe von 2,50 EUR / Mahnschreiben sind nach der Auffassung der meisten Gerichte angemessen) und diese neben den weiteren Rechtsverfolgungskosten (Anwalt, Gericht, Auskunftei usw.) geltend zu machen.
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