Mit Beschluss vom 11.02.2021 (Az. I ZR 241/19 – Herstellergarantie III) hatte der BGH dem EuGH Fragen zum Umfang der Pflicht der Händler, über Herstellergarantien aufzuklären, vorgelegt. U. a. geht es darum, ob schon das bloße Bestehen einer Herstellergarantie eine Informationspflicht der Händler auslöst. Dazu soll der EuGH den entsprechenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) auslegen. Die Entscheidung des EuGH hierzu ist kürzlich ergangen (Urteil vom 05.05.2022, Az. C-179/21). Nach der Auffassung des EuGH ist nur derjenige Händler verpflichtet, sich die Garantieinformationen des Herstellers zu beschaffen und darüber vollständig zu belehren, der die Garantie zum „zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots“ macht. Siehe dazu auch unseren Beitrag „Geänderte Informationspflichten betreffend Garantien ab 01.01.2022 sowie EuGH-Urteil vom 05.05.2022“.
In diesem Zusammenhang sei ein weiterer Beschluss des BGH (vom 10.02.2022, Az. I ZR 38/21 – Zufriedenheitsgarantie) zur Vorabentscheidung von Fragen durch den EuGH erwähnt. Hintergrund ist Folgender: Die Klägerin verkauft in ihrem Online-Shop Waren für den Sport- und Fitnessbedarf. Die Beklagte vertreibt über Einzel- und Onlinehändler Sport- und Fitnessprodukte unter der Marke „L.“. Sie brachte zumindest bis zum Jahr 2013 an ihren T-Shirts Hängeetiketten (Hang-Tags) an, auf denen ein Text aufgedruckt war, der eine „Zufriedenheitsgarantie“ mit Rückgaberecht der Käufer zum Inhalt hatte. Die Beklagte verpflichtete sich damit, die Kaufsache zurückzunehmen, falls sie nicht die Anforderung erfüllt, den Käufer zufriedenzustellen. Ein Testkäufer der Klägerin erwarb T-Shirts, an denen die „Zufriedenheitsgarantie“ vorhanden gewesen sein soll. Die Klägerin monierte, dass insofern keine hinreichenden gesetzlich vorgeschriebenen Garantieinformationen vorhanden gewesen seien. Es kam zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte. Diese legte (die vom Berufungsgericht zugelassene) Revision ein. Für den BGH hängt die Frage, ob die Beklagte die Vorgaben des § 479 Abs. 1 S. 2 BGB beachten muss, von der anhand von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) und von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkauf-Richtlinie) zu klärenden Frage ab, ob ihre Zusage auf den Hang-Tags ihrer veräußerten T-Shirts eine Garantie im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB darstellt. Gemäß den Vorlagefragen wird der EuGH nun zu entscheiden haben, ob eine subjektive Haltung eines Verbrauchers zur Kaufsache (ohne dass ein Mangel vorliegt) die gesetzlichen Informationspflichten bezüglich Garantien auslöst. Falls dies bejaht werden sollte, lautet die Anschlussfrage, ob „die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände (hier: seine Zufriedenheit mit den erworbenen Waren)“ anhand objektiver Umstände feststellbar sein müssen.