Rechtsprechung

BGH: Vereinsstruktur des IDO Verband e.V. mit aktiven und passiven Mitgliedern ist auch wettbewerbsrechtlich gesetzmäßig

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.06.2022, Az. 20 U 325/20) hatte in einem vom IDO Verband e.V. geführten Unterlassungsprozess gegen eine bekannte Tierbedarfs-Handelskette (wegen Verstößen gegen die PAngV) überraschend und konträr der Rechtsprechung des BGH die Aktivlegitimation des IDO Verband e.V. verneint. Als Begründung führte das OLG an, das Verhältnis von passiven zu aktiven Mitgliedern stimme nicht (zu wenig aktive Mitglieder). Die Vorinstanz LG Krefeld (Urteil vom 04.11.2020, Az. 11 O 80/19) hatte der Klage des IDO Verband e.V. entsprochen. Auf Grund der vom OLG Düsseldorf zugelassenen Revision hat der IDO Verband e.V. das Revisionsverfahren beim BGH durchgeführt. Der BGH hatte recht schnell einen Termin auf den 26.01.2023 anberaumt und am Ende der Sitzung ein Urteil zugunsten des IDO Verband e.V. erlassen, vom 26.01.2023, Az. I ZR 111/22. Der BGH hat das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben, die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil des LG Krefeld zugunsten des IDO Verband e.V. wiederhergestellt. Der BGH hat im Rahmen des Freibeweises die Aktivlegitimation des Verbands selbst überprüft und diese bejaht. Die Vereinsstruktur des IDO Verband e.V. mit einer Vielzahl passiver Mitglieder ist nicht zu beanstanden (zum Verfahrensverlauf und weiteren Details siehe auch unseren Beitrag im Online-Magazin).

In einem zuvor bereits vom BGH entschiedenen Verfahren (Kläger war hier auch der IDO Verband e.V.) hatte der BGH die Aktivlegitimation des Vereins ebenfalls selbst überprüft und (wie auch die Vorinstanzen) für gegeben erachtet (Urteil vom 19.05.2022, Az. I ZR 69/21). Der BGH hatte das vorangegangene Urteil des OLG Naumburg aufgehoben und ein Versäumnisurteil gegen die Beklagtenseite mit dem vom Kläger vor dem LG Halle gestellten Antrag erlassen.