Der BGH (Urteil vom 07.04.2021, Az. VIII ZR 191/19) hatte sich mit der Thematik zu beschäftigen, wie ein gewerblicher und ein privater Kauf voneinander abzugrenzen sind. Der Kläger hatte bei der Beklagten über einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten Hölzer für die Sanierung der Terrasse und Außentreppe seines Privathauses bestellt. Dieses steht neben der Tischlerei des Klägers, die er bis vor einigen Monaten vor der Bestellung noch betrieben hatte. Mit der Tischlerei stand der Kläger früher in ständiger Geschäftsverbindung mit der Beklagten. Für die Bestellung der Hölzer betreffend die Terrasse und Außentreppe des Privathauses stellte die Beklagte die Auftragsbestätigung und Rechnung auf den Kläger aus mit dem Zusatz „Tischlerei“. Nach Einbau der Hölzer reklamierte der Kläger Mängel und forderte wegen fehlender Witterungsbeständigkeit der Hölzer Kostenvorschuss für den Ausbau und die Entsorgung der verbauten Hölzer sowie für die Lieferung und den Einbau neuer Hölzer in einer witterungsbeständigen Qualität. Das Bestehen dieses Anspruchs hängt rechtlich davon ab, ob es sich um einen Verbraucherkauf handelt. Das LG Gießen gab der Vorschussklage im wesentlichen Umfange statt. Auf die Revision der Beklagten hin wies das OLG Frankfurt am Main, das von einem unternehmerischen Handeln des Klägers ausgegangen war, die Klage ab. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der BGH sah die Verneinung eines Verbraucherkaufs durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerhaft an. Wegen des Umfangs des Kostenvorschussanspruchs wird sich das Berufungsgericht nun nochmals mit dem Fall zu befassen haben.
Betreffend die Abgrenzung von gewerblichem und privatem Handeln knüpfte der BGH an seine bisherige Rechtsprechung an und führte aus (Leitsatz):
„Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von Senatsurteile vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 11; vom 13. März 2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18).“
Bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person – wie im vorliegenden Fall – sei grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln auszugehen. Im vorliegenden Falle seien die Hölzer zu einem nach den objektiven Umständen ersichtlichen privaten Zweck (Errichtung einer Terrasse für sein Privathaus) erworben worden. Der Beklagten, die sich überdies das Wissen ihres Außendienstmitarbeiters zurechnen lassen müsse (§ 166 BGB), war dieser sich aus den objektiven Umständen ergebende private Zweck des Geschäfts bei Vertragsschluss auch bekannt oder jedenfalls war er erkennbar gewesen.
Der BGH knüpft mit dieser Entscheidung an zwei vorangegangene Senatsurteile an. In dem einen Fall (Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII 7/09) ging es um die Bestellung durch eine Rechtsanwältin. Diese hatte für drei Lampen, die für private Zwecke bestimmt waren, dem Verkäufer ihre Kanzlei als Liefer- und Rechnungsadresse mitgeteilt. Der weitere Fall (Urteil vom 13.03.2013, Az. VIII ZR 186/12) betraf den Verkauf eines privat genutzten Wohnmobils durch einen Verkäufer, der im Zeitpunkt des Verkaufs zugleich auch eine „Hobbywerkstatt“ mit Reparaturservice betrieben hatte. In beiden Fällen stellte der BGH ebenfalls auf die objektiven Umstände ab, die jeweils für ein Verbrauchergeschäft sprachen. Die vom BGH entwickelten Abgrenzungsgrundsätze stellen auf die objektiv sichtbaren Umstände des Falles ab und gewährleisten somit eine gewisse Rechtssicherheit. Beim Handeln natürlicher Personen kann daraus eine Tendenz dahingehend abgeleitet werden, dass im Zweifel ein Verbraucher bestellt. Die Tatsache, dass eine natürliche Person eine betriebliche Liefer- oder Rechnungsanschrift angibt, ist bei der Gesamtbetrachtung heranzuziehen, aber je nach den weiteren objektiven Umständen nicht ausschlaggebend.