Die Aboalarm GmbH aus München stellt unter www.aboalarm.de einen Dienst als Web-Portal zur Verfügung, „auf dem die Nutzer viele ihrer mit Dritten bestehenden Dauerschuldverhältnisse (z. B. Zeitschriften-Abos, Mobilfunk- oder Pay-TV-Verträge) verwalten können, um sich einen Überblick über die jeweiligen Vertragslaufzeiten zu verschaffen und/oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen Kündigungen initiieren oder sich an Kündigungen erinnern zu lassen.“ Auf den ersten Blick scheint die Dienstleistung kostenlos zu sein. Auf der Startseite ist von „kostenlosen Kündigungsvorlagen“, von „Gratis PDF-Export“ die Rede und es werden keine Preise genannt. Erst eine genaue (für den Laien schwierige) Analyse der AGB des Anbieters lässt dann erkennen, dass nur das Erstellen der Kündigung mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Texte kostenlos ist, nicht aber der Versand. Was dieser genau kostet, erfährt der Nutzer erst, wenn er das Kündigungsschreiben als Entwurf zusammengestellt hat. Das Erstellen einer Kündigung ist ohne weitere Verifizierung möglich. Selbst unsinnige Daten können verwendet werden, z. B. Fantasienamen. Das ist auch der Grund, warum Unternehmen mit dem Dienst ihre rechtlichen Schwierigkeiten haben.
Wie im Internet berichtet wird, soll z. B. das Unternehmen Web.de die Kündigungen wegen Zweifeln an der Authentizität teilweise nicht anerkannt haben. Es wird sicherlich auf die Umstände des Einzelfalles ankommen. Generell aber wird man es einem Unternehmen zugestehen müssen, hier wegen der Defizite der Konzeption, die sich aus den Missbrauchsmöglichkeiten des Dienstes ergeben, sehr kritisch zu sein und ggf. die Kündigung zurückzuweisen. Der Präsident des OLG Köln hat als Aufsichtsbehörde über die Rechtsdienstleistungsunternehmen (u. a. auch Inkassounternehmen) die Auffassung in einem ähnlichen – datenschutzrechtlichen – Falle geteilt. Ein Inkassounternehmen war durch den Dienst www.selbstauskunft.net zeitweise mit Aufforderungen zur Erteilung datenschutzrechtlicher Auskünfte „geflutet“ worden, die über die Faxmaschine von www.selbstauskunft.net eingingen. Das Inkassounternehmen hatte dargelegt, dass jeder Dritte, der von dem Inkassofall wusste oder diesen vermutete, sich durch Eingabe falscher Daten im Webseitenformular von selbstauskunft.net Informationen (auf umgeleitetem Wege) verschaffen konnte. Daher stellte sich die Aufsichtsbehörde des Inkassounternehmens hinter dieses und bestätigte die Praxis, die auf diesem automatisierten Wege eingehenden Auskunftsaufforderungen nicht zu beantworten, da die Identität des Absenders nicht hinreichend deutlich wird (siehe den anonymisierten Bescheid).