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AG Lehrte: Zum Anspruch auf Negativauskunft (Art. 15 DSGVO)

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat sie ein Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen, die sodann unter lit. a) bis lit. h) näher ausgeführt sind. Der Anspruch auf Auskunft ist damit „zwei-geteilt“. Wenn ein Verantwortlicher personenbezogene Daten über eine betroffene Person verarbeitet, hat er (1) mitzuteilen, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden und (2) die Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis h) zu erteilen. Sofern der erstgenannte Aspekt, „ob“ personenbezogene Daten verarbeitet werden, negativ beschieden werden müsste, müssten die weiteren Informationen gemäß lit. a) bis lit. h) nicht erteilt werden. So ist zumindest die Systematik der Regelung zu verstehen.

Das AG Lehrte (Beschluss vom 03.02.2021, Az. 9 C 139/20) hatte vor diesem Hintergrund über folgenden Sachverhalt zu entscheiden gehabt: Eine betroffene Person hatte ein Unternehmen unter Bezugnahme auf Art. 15 DSGVO aufgefordert, Auskünfte über eine etwaige Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin zu erteilen. Vorgerichtlich war eine Auskunftserteilung unterblieben. Nach Zustellung der Klage hat das Unternehmen mitgeteilt, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin nicht erfolge. Die Parteien haben hiernach den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Hiernach musste das Gericht nach § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens „unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen“ entscheiden. Hierbei kommt es darauf an, welche Parteien im Rechtsstreit in der Hauptsache obsiegt hätte bzw. unterlegen gewesen wäre.

Auf dieser Basis hat das AG Lehrte dem Unternehmen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Negativauskunft hatte. Art. 15 Abs. 1 Hs. 1, 2 DSGVO enthalte zunächst einen Anspruch der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen, ihm zu bestätigen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet würden. Hieraus folge, dass Art. 15 DSGVO einen Anspruch auf Negativauskunft gewähre; würden keine Daten verarbeitet, sei dies auch zu bestätigen.

Das verklagte Unternehmen hatte noch auf Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO hingewiesen. Hiernach kann sich der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person weigern, aufgrund des Antrages tätig zu werden. Die Klägerin hatte jedoch nach Ansicht des AG Lehrte Anhaltspunkte vorgetragen, auf deren Basis von einem berechtigten Antrag, insbesondere keinem exzessiven Antrag, ausgegangen werden durfte. Der entsprechende Verweis der Beklagten sei daher nicht zielführend.

Im Übrigen wurde das beklagte Unternehmen darauf hingewiesen, dass eine einfache Negativauskunft als Antwort auf das Auskunftsbegehren völlig ausgereicht hätte, um die Auskunftspflicht vollständig zu erfüllen – und dadurch die Klage zu vermeiden.

Vor diesem gesetzlichen Hintergrund, der durch das AG Lehrte bestätigt worden ist, sollten Unternehmen unbedingt darauf achten, dass auch in einer Konstellation, in der keine personenbezogenen Daten der anfragenden Person verarbeitet werden, eine Auskunft, in Form einer Negativauskunft, erteilt werden. Eine unterbleibende Reaktion kann, abhängig von der gerichtlichen Streitwertfestsetzung, kostenintensiv werden.