Eine deutsche Franchisegeberin, die u. a. im Bereich der Vermittlung von Wohn- und Gewerbeimmobilien tätig ist und die Führungsrolle der „E… Unternehmen“ übernommen hat, warb im Internet mit der Angabe „Hausverkauf zum Höchstpreis/E … Immobilien“. Die Wettbewerbszentrale mahnte diese Werbung als irreführend ab. Da die Franchisegeberin keine Unterlassungserklärung abgab, klagte die Wettbewerbszentrale auf Unterlassung gegen die Franchisegeberin (Beklagte) beim LG Hamburg und erhielt Recht (Urteil vom 03.12.2020, Az. 312 O 367/19; nicht rechtskräftig; Kurzbericht bei ruw.de). Das Gericht interpretierte die Werbung der Beklagten als Spitzenstellungswerbung. Die angesprochenen Immobilien-Verkäufer verstünden die Werbung des Makler-Netzwerkes so, dass „ein höherer Preis auf anderen Kanälen oder durch andere Maklerunternehmen nicht erzielt werden kann“. Tatsächlich aber hänge ein Höchstpreis von vielen individuellen Faktoren ab. Hierbei entscheidet insbesondere auch die „optimale Verkaufssituation einschließlich der Person des Käufers“ darüber, welcher Preis erreichbar ist. Dafür, dass sich die beste Verkaufssituation mit den besten Kaufinteressenten nur durch die Beklagte finden lasse, bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Ob die Werbung mit den höchsten oder den besten Preisen inhaltlich überhaupt nachprüfbar sei und als verifizierbar angesehen werde, sei unerheblich. Jedenfalls bestehe die Gefahr, dass ein Teil der Beworbenen, z. B. diejenigen, die noch nie eine Immobilie gekauft oder verkauft haben, glaubt, bei dem Netzwerk der Beklagten am besten aufgehoben zu sein. Dass mit einer Aussage geworben wird, deren Richtigkeit dem Beweis nicht zugänglich sei, könne nicht zu Lasten der Kunden gehen. Es genüge, dass angesprochene Verkehrskreise einem Werbeslogan eine nachprüfbare Aussage entnehmen.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung beim OLG Hamburg (Az. 5 U 180/20) eingelegt.
Auf Grund ähnlicher Entscheidungen (BGH, Urteil vom 03.07.2014, Az. I ZR 84/13 – „Wir zahlen Höchstpreise“, betreffend Schmuck; BGH, Urteil vom 19.04.2012, Az. I ZR 173/11 – Werbung für Computerprodukte mit „Bester-Preis-der Stadt-Garantie“; KG Berlin, Urteil vom 21.06.2019, Az. 5 U 121/18 – „Zum Bestpreis verkaufen“; LG Berlin, Urteil vom 20.02.2020, Az. 52 O 125/19 – „Höchstpreis für Ihre Immobilie“) erscheinen die Erfolgsaussichten der Berufung schwierig, wenn auch nicht aussichtslos, da es zumindest im Ansatz auch abweichende Entscheidungen gibt. Für Goldankäufe zu „Top Preisen“ hatte das OLG Köln (Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 173/14) einen Unterlassungsanspruch abgelehnt, was ggf. mit den Besonderheiten des Handels mit Edelmetallen erklärt werden kann. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 17.03.2016, Az. 6 U 195/15) sah betreffend den Vertrieb von Küchenmöbeln die Aussage betreffend die „besten Einkaufskonditionen“ als irreführend an, nicht jedoch „beste Preise“ oder „beste Konditionen“, die im Allgemeinen nur als Hinweis auf ein sehr gutes Angebot verwendet würden. Der konkrete Fall betraf allerdings nur den B2B-Bereich.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens beim OLG Hamburg bleibt abzuwarten.