In AGB-Regelwerken bzw. auch (ohnehin dort deplatziert) in Impressum-Seiten beliebt sind Klauseln, mit denen ein Unternehmer seine Haftung für die Aktualität, technische Fehlerfreiheit und Verfügbarkeit einer Webseite auszuschließen versucht. Hierbei handelt es sich entgegen mancher Annahme nicht um einen unverbindlichen Hinweis, sondern um eine vom Unternehmer gestellte Geschäftsbedingungen, die der Kunde akzeptieren soll. In aller Regel sind solche Klauseln nicht wirksam formuliert, da sie zu weitgehend gefasst sind und dann den Vorgaben der AGB-Kontrolle aus § 309 Nr. 7 BGB (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) bzw. Nr. 8 BGB (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) bzw. § 307 BGB (Intransparenz, zu weite Abweichung von gesetzlichen Vorschriften) nicht standhalten. Mit einem solchen Fall (ein bundesweit tätiges Unternehmen im Bereich Uhren und Schmuck) hatte es das LG Hagen (Urteil vom 08.11.2018, Az. 21 O 67/18) zu tun. Ein Unternehmerverband hatte folgende Klausel abgemahnt:
„Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Wir haften insoweit weder für die ständige noch ununterbrochene Verfügbarkeit der Webseite und der dort angebotenen Dienstleistung.“
Das LG Hagen hat den Verwender zur Unterlassung verurteilt. Auch ein Unternehmen, das sich überwiegend mit Verkaufstätigkeit befasst, darf seine Internetseite, auf der es Waren präsentiert und mit Kunden kommuniziert, nicht als belanglos in dem Sinne darstellen, dass es dem Unternehmer überlassen bleibt, ob die Seite funktioniert oder nicht. Auch durch eine nicht mehr aktuelle oder nicht ganz funktionstüchtige Webseite können einem Internetnutzer – abstrakt gesehen – Ansprüche diverser Art entstehen.
Die Entscheidung des LG Hagen ist kein Einzelfall. Das LG Arnsberg (Urteil vom 03.09.2015, Az. I-8 O 63/15) hatte bereits die nachstehend wiedergegebene ähnliche Klausel untersagt:
„Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.“
Das LG Arnsberg begründete dies damit, dass in unzulässiger Weise von Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen abgewichen werden könnte. Darüber hinaus verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Es kann daher nur dringend empfohlen werden, solche Enthaftungsklauseln zu vermeiden. Gleiches gilt im Übrigen für die sog. Disclaimer, mit denen ein Anbieter die Haftung für die Inhalte von Seiten, auf die er verlinkt, ausschließen will. Auch solche Klauseln sind in aller Regel rechtlich nicht wirksam und im Übrigen auch nicht sinnvoll, da insofern die gesetzlichen Haftungsvorschriften gelten.