Die Akquise anwaltlicher Mandate über sog. Gegnerlisten auf anwaltlichen Webseiten ist inzwischen eine übliche Werbemethode. Auch unser Verband findet sich, da er wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausspricht, in solchen Sammlungen wieder.
Seit einiger Zeit versucht ein Rechtsanwalt aus Berlin (RA Christian von der Heyden) bundesweit Mandate zu erlangen, indem er u.a. vorträgt, besondere Kenntnisse über unseren Verband, insbesondere dessen Aktivlegitimation, zu haben. Neben unserem Verband werden weitere Gegner in seinem Blog aufgeführt.
Leider wird aber zu Lasten der Mandanten, die dort umworben werden, nach unserer Auffassung nicht die volle Wahrheit dargestellt.
Herr RA Christian von der Heyden hat in mehreren Gerichtsverfahren versucht, sich zu profilieren und u.a. die Aktivlegitimation unseres Verbandes bestritten, obwohl diese angesichts einer Vielzahl von zuvor gewonnenen Prozessen nicht ernstlich zu bezweifeln war. Die von Herrn RA Christian von der Heyden bei Gericht jeweils eingereichten Schriftsätze thematisierten zwar auch die von unserem Verband gerügten Wettbewerbsverstöße, Schwerpunkt der Schriftsätze war jedoch in erster Linie jeweils eine „emotionalisierte Stimmungsmache“ gegen den Verband, dessen Vorstandsmitglieder und dessen Mitarbeiter. Bereits die vorgerichtlichen Schreiben waren durch eine unsachliche und fast schon beleidigende Sprachwahl gekennzeichnet. Ziel dieser „Stimmungsmache“ und Sprachwahl, die mit einer sachlichen Auseinandersetzung wenig bis nichts gemeinsam hatten, war es – soweit es sich der Verband erklären kann –, die Aktivlegitimation des Verbandes anzugreifen. Die Voraussetzungen für die Aktivlegitimation knüpfen jedoch an objektive, im Gesetz vorgesehene Kriterien (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) an, die von zahlreichen deutschen Gerichten in den letzten Jahren als gegeben erachtet wurden. Durch diese „Stimmungsmache“ und Sprachwahl sollten scheinbar Gerichte beeindruckt werden, mit dem Ziel, dass sich diese dann bei der Entscheidung weniger an den gesetzlich vorgegebenen Kriterien orientieren sollten.
Zuletzt wollte sich Herr RA von der Heyden auch nicht von ihm vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen, die belegten, dass das für seinen Mandanten zuständige Gericht die Aktivlegitimation des Verbandes für die betreffende Branche in früheren Verfahren anerkannt hatte, überzeugen lassen. Trotz eindeutiger Wettbewerbsverstöße wurde Mandanten scheinbar geraten, es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen zu lassen.
U.a. in einem Fall entschied das zuständige LG Bielefeld zu Gunsten des Verbandes und legte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf. Der betroffene Mandant von Herrn RA von der Heyden griff die Entscheidung als solche nicht an (die Wettbewerbsverstöße waren eindeutig), es wurde nur Kostenwiderspruch eingelegt. Hierin wurde argumentiert, dass der Verband bereits im Abmahnschreiben seine in der betroffenen Branche vorhandenen Mitgliedsunternehmen benennen müsse. Daraufhin belastete das Landgericht den Verband mit den Kosten des Verfahrens, weil dieser erst im gerichtlichen Verfahren die für die Aktivlegitimation erforderlichen Mitglieder benannt hatte (Urteil vom 08.11.2016, Az. 15 O 63/16). Hiergegen legte unser Verband sofortige Beschwerde ein. Das OLG Hamm (Beschluss vom 23.02.2017, Az. I-4 W 102/16) änderte die Kostenentscheidung dahingehend ab, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfügungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Das OLG Hamm führte dazu aus, dass Verbände, deren Anspruchsberechtigung „weithin geläufig“ ist, keine Ausführungen zur Aktivlegitimation machen müssten. Verbände, deren Aktivlegitimation nicht in diesem Maße bekannt ist, müssen in dem Abmahnschreiben dazu ausführen. In keinem Falle aber ist ein Verband verpflichtet, im Abmahnverfahren Mitglieder namentlich zu benennen.
„Eine Obliegenheit, die einzelnen Verbandsmitgliedernamhaft zu machen, trifft einen Verband hingegen im Abmahnverfahren – anders als in einem ggf. nachfolgenden gerichtlichen Verfahren – (noch) nicht.“,
so das OLG Hamm.
Fazit: Herr RA von der Heyden ist mit diesem „Einwand“ gescheitert. Sein Mandant ist mit hohen Kosten der Verfahren belastet worden, die angesichts eindeutiger und von dem Antragsgegner auch nicht bestrittener Wettbewerbsverstöße absolut vermeidbar gewesen sind.
Nach Kenntnis unseres Verbandes scheint Herr RA von der Heyden auch andere Mandanten wie im Verfahren LG Bielefeld beraten zu haben. Das LG Essen hat in einem ähnlich gelagerten Verfahren, in dem seitens Herrn RA von der Heyden ebenfalls Kostenwiderspruch eingelegt worden war, auf die vg. Entscheidung des OLG Hamm hingewiesen und zur Stellungnahme aufgefordert. Daher droht (seinem Mandanten) auch in diesem Verfahren eine Niederlage.
Die Niederlagen verschweigt diese Kanzlei natürlich – unseres Erachtens höchst unfair gegenüber den Internet-Usern – bei der Mandatswerbung:
In dem Blog des RA von der Heyden (http://www.abmahnung.berlin/2016/11/LG-Bielefeld-ido-verband-unterliegt-Aktivlegitimation.html) wird (Stand: 31.07.2017) weiterhin auf die „kassierte“ Entscheidung des LG Bielefeld hingewiesen, die Entscheidung des OLG Hamm wird im Wege eines Nachtrages – ohne Aktenzeichen und ohne Datum – erwähnt. Auf die zutreffende Begründung des OLG Hamm wird aber nicht eingegangen. Dies geschieht, obwohl weitere Gerichte (u. a. das OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.06.2017, Az. 1 W 18/17) dem OLG Hamm gefolgt sind und es – soweit er sichtlich – niemanden sonst gibt, der die Rechtsauffassung des RA von der Heyden insofern teilt. Eine seriöse Werbung und Information für Mandanten und potentielle Mandanten sieht nach unserer Ansicht anders aus.
RA von der Heyden empfiehlt in diesem Zusammenhang: „Lassen Sie sich auch nicht durch eine „anonymisierte Mitgliederliste“ oder irgendwelche beigefügten Gerichtsentscheidungen von der vermeintlichen Aktivlegitimation des IDO Verbandes überzeugen.“ Ob sich diese Empfehlung kostensparend für Mandanten auswirkt, darf u.a. aufgrund der Entscheidung des OLG Hamm bezweifelt werden.
Ferner hat Herr RA von der Heyden in gerichtlichen Vertragsstrafeverfahren immer wieder behauptet, dass die Aktivlegitimation des Verbandes zu prüfen sei. Dies ist jedoch unzutreffend. Die Klagebefugnis des Verbandes im Vertragsstrafeverfahren ergibt sich aus der Unterlassungsvereinbarung, die durch Angabe der Unterlassungserklärung seitens des Abgemahnten und Annahme durch den Verband zustande kommt. Die Aktivlegitimation ist ausschließlich im vorangegangenen Abmahn- bzw. einstweiligen Verfügungsverfahren relevant. Das AG Charlottenburg hatte sich von den rechtlich unzutreffenden Ausführungen sowie der „Stimmungsmache“ des RA von der Heyden „überzeugen“ lassen (Urteil vom 09.08.2016, Az. 203 C 91/16). Hiergegen legte der Verband Berufung ein. Das Berufungsgericht (LG Berlin) wies in einem Schreiben vom 24.02.2017 unter Bezugnahme auf eine BGH-Entscheidung vom 06.07.2000, Az. I ZR 243/97, darauf hin, dass die Aktivlegitimation des Verbandes im Vertragsstrafeverfahren nicht zu prüfen sei. In einem weiteren Hinweis hat es ausgeführt, dass es auch einer von RA von der Heyden zitierten Entscheidung des OLG Jena nicht folgen werde.
Fazit: Auch dieser „Einwand“ des Herrn RA von der Heyden wurde zurückgewiesen.
Derzeit beruft sich RA von der Heyden betreffend einen Wettbewerbsverstoß (fehlender Link auf die sog. OS-Plattform) auf eine Entscheidung des OLG Dresden und lehnt insofern die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Diese Entscheidung wurde nicht nur von Gerichten, u.a. dem LG Bamberg, sondern auch von der Fachwelt als rechtlich nicht haltbar qualifiziert. Das OLG Koblenz hat zuletzt eindrucksvoll gegenteilig entschieden. Ob Herr RA von der Heyden mit diesem „Einwand“ letztlich Erfolg haben wird? Wir vermuten, dass auch hier seine Mandanten nur wieder unnötiges Geld zahlen werden.
In einem vor dem LG Cottbus geführten, Az. 11 O 170/16, hatte Herr RA von der Heyden seinen Mandanten ein Anerkenntnis im Hinblick auf den zu Recht geltend gemachten Unterlassungsanspruch abgeben lassen, so dass das Gericht nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden musste. Im Rahmen der Kostenentscheidung muss das Gericht indirekt beurteilen, wer in dem Verfahren unterliegen gewesen wäre, wenn es kein Anerkenntnis gegeben hätte. Schwerpunkt der hiernach seitens des RA von der Heyden eingereichten Schriftsätze war in erster Linie die bereits beschriebene „emotionalisierte Stimmungsmache“, die u.a. durch eine unsachliche und fast schon beleidigende Sprachwahl gekennzeichnet war. Das LG Cottbus teilte nach Verkündung des Urteils telefonisch mit, dass der Mandant des Herrn RA von der Heyden auch die Kosten des Verfahrens zu tragen habe; das begründete Urteil liegt noch nicht vor (Stand: 31.07.2017). Der Mandant des RA von der Heyden hat damit das Verfahren verloren. Die Ausführungen des Herrn RA von der Heyden waren damit für seinen Mandanten nicht zielführend und führten nur zu einer Kostenbelastung (auch) dieses Mandanten. Soweit Herr RA von der Heyden in seinem Blog (http://www.abmahnung.berlin/2017/04/ido-verband-fehlt-die-aktivlegitimation.html) ferner darauf hinweist, dass der Verband aufgrund eines Urteils des LG Koblenz vom 18.04.2017, Az. 3 HK O 3/17, unterlegen gewesen sei (Stand: 31.07.2017), fehlt es an einem Hinweis, dass das OLG Koblenz in der Anfang Juli durchgeführten mündlichen Verhandlung geäußert hat, dass es das vg. Urteil vollumfänglich „kassieren“ wird, Az. 9 U 462/17. Diese von dem Gericht bereits in Aussicht gestellte Niederlage wird jedoch verschwiegen.
Wir haben bislang keine Anwaltskanzlei erlebt, die in rechtlichen Verfahren mit einer derart emotionalisierten, unsachlichen (Beleidigungen und Verleumdungen werden dazu gezielt eingesetzt) und rechtlich nicht überzeugenden Form vorgeht. Diese Vorgehensweise spiegelt sich in seinem Blog wider, in dem in der Form eines „Schleppnetzfischens“ auf Mandatssuche gegangen wird (der Ausdruck für eine solche Mandatsakquise stammt von einem Vorsitzenden einer Wettbewerbskammer).
Übrigens: Herr RA von der Heyden hat in der Mehrheit der von ihm seit 2015 betreuten Fälle seinen Mandanten zur Abgabe der Unterlassungserklärung geraten. Warum er jetzt eine andere Vorgehensweise wählt, erschließt sich nicht.
Rechnet man einmal die Kosten hoch, die seinen Mandanten bei eindeutigen Wettbewerbsverstößen insbesondere durch die Durchführung insofern unnötiger Gerichtsverfahren beschert werden, kommt schnell ein vierstelliger Betrag zusammen. Zu erstatten sind bei einer Niederlage die Kosten der Anwaltskanzlei des Verbandes, des Herrn RA von der Heyden sowie die Gerichts- und Zustellkosten.
Man fragt sich daher ernsthaft, wozu diese Gerichtsverfahren geführt worden sind, wenn der Antragsgegner bzw. der ihn beratende Anwalt selbst weiß, dass die Abmahnungen berechtigt waren.
Fazit: Abmahnung.berlin – Rechtsanwalt Christian von der Heyden verschweigt einiges bei seiner Mandatswerbung.
Derjenige, der abgemahnt worden ist, sollte sich daher nicht durch eine von uns so empfundene boulevardmäßige Berichterstattung sowie eine Vorgehensweise bei Gericht, in der man es dem Gegner vermeintlich einmal „gezeigt hat“, beeindrucken lassen. Es gibt viele Anwaltskanzleien, die sich kompetent und sachlich mit Wettbewerbsverstößen auseinandersetzen und an für den Abgemahnten kostengünstigen Lösungen mitwirken.