Bei der Vermarktung bzw. Bewerbung von Produkten wird häufig mit Prüfsiegeln, Testergebnissen etc. geworben, um hieraus Qualität ableiten zu können. Dass die bloße Abbildung des Gütesiegels oder eines Prüfsiegels jedoch nicht ausreichend ist, wurde zuletzt von dem BGH mit Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15, erneut bestätigt. Nach Ansicht des Gerichtes muss bei der Werbung mit Prüf- oder Gütesiegeln sowie Testergebnissen die Fundstelle angegeben werden, unter der sich der interessierte Kunde nähere Informationen, z.B. betreffend die Kriterien und den Zeitpunkt der Prüfung, beschaffen kann. Bei diesen Angaben handele es sich um wesentliche Informationen i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG.
Es steht damit fest, dass sich Händler bei der Werbung mit Siegeln und Testergebnissen nur dann wettbewerbskonform verhalten, wenn sie auf die relevante Fundstelle verweisen. Fraglich ist aber, welche Fundstelle angegeben werden muss. Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss vom 08.12.2006, Az. 1 ZR 88/16, unter Verweis auf die vorgenannte BGH-Entscheidung vom 21.07.2016 ausgeführt, dass es ausreichend ist, wenn in der Werbung auf die Internetseite verwiesen wird, auf der für den Verbraucher nähere Informationen – in Form von kurzen Zusammenfassungen der bei der Prüfung herangezogenen Kriterien – zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass der Händler nicht auf das konkrete Testergebnis, sondern lediglich auf eine Internetseite verweisen muss, wo sich der Kunde weitere Informationen beschaffen kann. Welche Internetseite der BGH damit im Einzelfall meint, ist den Ausführungen des BGH nicht zu entnehmen. Um an dieser Stelle sicher zu gehen, sollten Händler jedoch zumindest auf die Internetseite verweisen, auf der Informationen zu dem zitierten Siegel bzw. Testergebnis abrufbar sind.