Die Bundesregierung beabsichtigt, das Verpackungsrecht ändern (Entwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen). Das erklärte Ziel der dann bereits 7. Novelle, die am 01.01.2019 in Kraft treten soll und die dann zeitgleich die Verpackungsordnung außer Kraft setzt, ist es, die Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb zwischen den dualen Systemen zu verbessern. Die Möglichkeit der Eigenrücknahme von Verpackungen soll ganz gestrichen und die Branchenlösungen stark eingeschränkt werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit – BMUB – hat auf seiner Webseite den Verordnungsentwurf veröffentlicht und die Anhörung der beteiligten Kreise in die in die Wege geleitet.
Das neue Verpackungsgesetz sieht in § 32 eine Hinweispflicht für Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen vor, die der Pfandpflicht unterliegen. Eine verbesserte Verbraucherinformation hinsichtlich der Eigenschaft einer Mehrweg- bzw. einer Einweggetränkeverpackung am Verkaufsort unterstützt das in § 1 Abs. 3 des neuen Verpackungsgesetzes verfolgte Ziel, den Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke zu steigern. Das Ziel wurde bereits mit dem vom Bundeskabinett im Februar 2013 verabschiedeten Entwurf einer Verordnung über die Hinweispflichten des Handels (GvpHpV) verfolgt, der allerdings bislang keine abschließende Befassung im Bundesrat erfahren hat (BR-Drs. 208/13).
Da in letzter Zeit verstärkt Fragen aus dem Mitgliederkreise betreffend Hinweispflichten der Händler im Hinblick auf die geltende Verpackungsverordnung gestellt werden, sei klarstellend folgendes ausgeführt: Es gab früher eine allgemein für Händler geltende Pflicht, auf die Pflichten aus der Verpackungsverordnung hinzuweisen. Diese ist aber seit dem 01.01.2009 weggefallen. Ein Händler muss also nicht über die Verpackungsverordnung informieren oder mitteilen, welchem dualen Entsorgungssystem er sich angeschlossen hat, sondern er muss sich lediglich anschließen. Im Gegenteil besteht die Gefahr, dass die Wettbewerbsgerichte es als eine verbotene Werbung mit Selbstverständlichkeiten ansehen könnten, falls erwähnt wird, dass der Händler sich einem dualen Entsorgungssystem angeschlossen hat, weil das seine (selbstverständliche) Pflicht ist und ihn nicht aus der Masse der anderen Händler hervorheben kann.