Rechtsprechung

Muss auf einer Profil-Seite in einem Online-Portal ein Impressum zur Verfügung gestellt werden?

Händler halten im Regelfall nicht nur eine eigene Website vor, sondern präsentieren sich zudem auch auf anderen Informationsportalen im Internet, z.B. gemeindlich oder städtischen Online-Informationsportalen oder Online-Branchenverzeichnissen. Händlern stellt sich dann immer wieder die Frage, ob auch auf solchen Informationsseiten ein ordnungsgemäßes Impressum im Sinne des § 5 Telemediengesetz (TMG) vorzuhalten ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob es sich bei dem betroffenen Portal um ein eigenes Telemedium des Händlers handelt. Gelangen die angesprochenen Verkehrskreise zu der objektiven Ansicht, dass es sich um ein eigenständiges Angebot des Händlers handelt, dessen Inhalt und Bereitstellung der Händler selbst beeinflussen kann.

Das LG Heidelberg hat mit Urteil vom 09.12.2015, Az. 12 O 21/15 KfH, entschieden, dass ein Impressum dann erforderlich ist, wenn der Unternehmer die Daten auf dem Portal selbst einstellt und selbst pflegt. In dem entschiedenen Fall war eine Impressumspflicht abgelehnt worden, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die betroffenen Einträge von dem Beklagten selbst stammten. Es kommt damit immer auf die Umstände des Einzelfalles an.