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LG Leipzig: Zum konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwälten und Inkassounternehmen (Systemvergleich auf anwaltlicher Webseite)

In einem Wettbewerbsprozess hatte das LG Leipzig (Urteil vom 29.04.2025, Az. 01 HK O 3202/24) sich mit der Thematik zu befassen gehabt, inwieweit zwischen Rechtsanwälten und Inkassounternehmen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit 2 Nr. 4 UWG besteht.

I. Sachverhalt

Ein in die Liste des § 8b UWG eingetragener Verband der Rechtsdienstleister, der überwiegend Inkassounternehmen als Mitglieder hat, hatte eine Rechtsanwaltskanzlei abgemahnt. Beanstandet wurden Ausführungen auf deren Kanzleiwebseite, die der Verband als irreführend bzw. verunglimpfend ansah. Da die geforderte Unterwerfungserklärung verweigert wurde, klagte der Verband auf Unterlassung vor dem LG Leipzig.

II. Verfahren LG Leipzig

Beantragt hatte der Verband (Kläger) entsprechend der Abmahnung, dass die Rechtsanwaltskanzlei (Beklagter) es zukünftig unterlässt, sich im geschäftlichen Verkehr in der Form des Systemvergleichs zwischen Anwaltsinkasso und gewerblichem Inkasso dahingehend zu äußern,

  1. ein Inkassounternehmen leiste nur „Verwaltungsarbeit“ und „keine juristische Beratung zum Inkasso“,
  2. nur die Rechtsanwaltskanzlei betreue Mandanten „von Anfang bis Ende“,
  3. nur die Rechtsanwaltskanzlei erfülle das Merkmal „Umfassende, kompetente Beratung zum Inkassorecht“,
  4. nur auf den Inkassoanwalt treffe zu: „Ist der Schuldner in Zahlungsverzug, trägt er die Anwaltskosten“ und
  5. der Rechtsuchende habe die Wahl zwischen „LEICHTIGKEIT STATT LEIDEN“.

Das LG Leipzig bejahte das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien (dazu noch eingehend unter Ziffer III).

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Unterlassung der Äußerungen – vorstehende Auflistung – zu 1 bis 4. Insofern sah es die Aussagen im Rahmen des Systemvergleichs als irreführend (§ 5 Abs. 1 UWG) an. Denn angesichts der Möglichkeiten eines Inkassounternehmens, die sich aus § 2 Abs. 1 RDG (Inkassodienstleistung) ergeben, bestünden die Vorteile des Anwaltsinkassos, die der Beklagte auf seiner Webseite beschrieben hatte, tatsächlich nicht. Ein Inkassounternehmen dürfe Forderungen eingehend prüfen und sei auch in der Lage über das gerichtliche Mahnverfahren zu titulieren und anschließend die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Den Slogan „„LEICHTIGKEIT STATT LEIDEN“ sah das Gericht, auch in Kombination mit den irreführenden Aussagen, noch nicht als Fall der Verunglimpfung (§ 4 Nr. 1 UWG) an. Insofern wies es den Klageantrag in diesem Teil ab.

III. Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Anwaltsinkasso und gewerblichem Inkasso

Der Beklagte hatte sich u. a. damit verteidigt, das Wettbewerbsverhältnis zwischen ihm und den Mitgliedern des Klägers liege nicht vor, da er seit 2,5 Jahren keine Inkassomandate mehr bearbeite. Die Webseite, auf der sich die beanstandeten Äußerungen befanden, hätte er nach Abmahnung auch sogleich abgeschaltet. Er sei zu mehr als 90 % im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die restlichen 10 % würden sich im Wesentlichen auf das Versicherungs- bzw. Versicherungsvertriebsrecht verteilen. Neuerdings fokussiere er sich aber auch auf Verkehrsunfallrecht. Inkassomandate nehme er seiner Meinung nach nicht an.

Das LG Leipzig sah die Argumentation, die sich auf die Tätigkeitsfelder des Rechtsanwalts und die dessen Meinung nach aufgegebene Bearbeitung von Inkassofällen bezog, schon im Ansatz als verfehlt an. Das Gericht zog insofern die Legaldefinition der Inkassodienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG heran. Hiernach werden umfasst:

  • Prüfung von Forderungen aller Art
  • Beratung bezüglich Forderungen aller Art
  • Geltendmachung von Forderungen aller Art.

Darüber hinaus darf ein Inkassounternehmen im Bereich der Zwangsvollstreckung und des gerichtlichen Mahnverfahrens tätig werden. Es ist also auch einem Inkassounternehmen möglich, in Bezug auf Forderungen des Auftraggebers die folgenden Dienstleistungen anzubieten und auszuführen: beraten, prüfen, mahnen, titulieren und vollstrecken.

Das LG Leipzig bejahte ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG) wie folgt:

„Das Wettbewerbsverhältnis besteht aufgrund des Umstandes, dass zu der derzeit ausgeübten anwaltlichen Tätigkeit des Beklagten auch die Geltendmachung von Zahlungsforderungen seiner Mandanten gehört. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auch dann vorliegt, wenn ein Rechtsanwalt derzeit keine Mandate bearbeitet und annimmt, bei denen er für seine Mandanten Zahlungsforderungen gegen Schuldner des Mandanten geltend macht, sondern etwa nur kautelarjuristisch tätig ist. Ein solcher Umstand ist hier aber sowieso nicht gegeben. Die vom Beklagten derzeit bearbeiteten Mandate im Bank- und Kapitalrecht, im Versicherungsrecht und Versicherungsvertriebsrecht sowie – gerade – im Verkehrsunfallrecht bedingen bzw. beinhalten auch ein anwaltliches Tätigwerden zur Geltendmachung von Zahlungsforderungen des Mandanten.

Es ist unerheblich, ob der Beklagte die anwaltliche Tätigkeit zur Geltendmachung von Mandantenforderungen nicht als „Inkasso“ bezeichnen möchte bzw. eine Differenzierung zu „Inkassomandaten“ vornehmen möchte, wobei offen ist, was der Beklagte unter „Inkassomandate“ versteht und inwieweit ein Unterschied von „Inkassomandaten“ zu anderen Mandaten, bei denen zur anwaltlichen Tätigkeit die Geltendmachung von Zahlungsforderungen des Mandanten gehört, liegen soll. Jedenfalls handelt es sich bei der vom Beklagten angebotenen Dienstleistung, für seine Mandanten Zahlungsforderungen geltend zu machen, um die gleiche Dienstleistung, die Inkassounternehmen anbieten. Forderungsgeltendmachung und Forderungseinziehung ist begrifflich das Gleiche.

Im rechtlichen Sinne gibt es keine unterschiedliche Definition, je nachdem, ob ein Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen über Forderungen berät, deren Bestehen überprüft oder geltend macht. Der Begriff „Inkassodienstleistung“ ist in § 2 Abs. 1 RDG einheitlich für alle Rechtsdienstleister legal definiert worden. Eine Sonderregelung für „Inkassomandate“ gibt es insofern nicht.

Allenfalls könnte das konkrete Wettbewerbsverhältnis zu verneinen sein, wenn ein Rechtsanwalt sein Leistungsangebot deutlich erkennbar nach außen dahingehend beschränkt, dass er nur im Bereich der Forderungsabwehr oder – wie das Gericht es angesprochen hat – „nur kautelarjuristisch“ (also nur vorsorgend und beratend, um Schaden vom Mandanten abzuhalten) tätig wird. Das LG Leipzig hat es offengelassen, ob für die vorgenannten Konstellationen vom Fehlen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses auszugehen ist, denn im vorliegenden Fall kam es nicht darauf an.

Rechtsanwälte werben in aller Regel mit Tätigkeitsbereichen. Im vorliegenden Fall waren das u. a. Bankrecht sowie Verkehrsunfallrecht. Damit wird der Rechtsuchende auf alle denkbaren Fallgestaltungen aus dem Rechtsgebiet angesprochen, z. B. Forderungsprüfung, Beratung, Forderungsgeltendmachung, gerichtliche Maßnahmen, Zwangsvollstreckung. Auch bei kautelarjuristischer Tätigkeit wird sich eine dann Konkurrenzsituation ergeben, wenn sich aus der Forderungsabwehr oder der Vorsorge, eine Inanspruchnahme des Mandanten zu vermeiden, Forderungen aus Schadenersatznormen, aus Bereicherungsrecht oder wegen Kostenerstattung ergeben, ferner auch dann, wenn für den Mandanten in dem Zusammenhang Vollstreckungsaufträge angenommen werden. Sofern der Kautelarjurist Vertragswerke überprüft, aus denen sich Forderungen ergeben können, kann auch das Inkassounternehmen ggf. im Rahmen der erteilten Erlaubnis (§ 3 RDG) tätig werden, wie zahlreiche Legal-Tech-Modelle zeigen, z. B. im Falle zu viel gezahlter Miete (z. B. www.wenigermiete.de), bei Rückforderungen nach Prüfung von Nebenkostenabrechnungen (z. B. www.mineko.de) oder Rückzahlungsansprüchen nach Gewinnspielaktionen (z. B. www.simplyright.de).

Abgesehen davon, dass die Beschränkung auf Forderungsabwehr-Fälle in der Praxis in Reinform nicht vorkommt, könnte ein Rechtsanwalt auch sein Mandat nicht wirksam dahin einschränken, dass er auf Forderungen, die dem Mandanten aus einem Beratungsmandat betreffend eine Forderungsabwehr entstehen, nicht hinweist und darüber berät. Er würde berufspflichtwidrig handeln und sich schadenersatzpflichtig machen (zur Verpflichtung in Bezug auf Warnungen und Hinweisen außerhalb des erteilten Mandats siehe z. B. BGH, Urteil vom 21.06.2018, Az. IX ZR 80/17).

Die Fälle, in denen sich keinerlei Überschneidungen zwischen anwaltlicher Tätigkeit und den Möglichkeiten von Inkassounternehmen ergeben, sind somit eher theoretischer Natur. Zu weitgehend sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für Inkassounternehmen (§ 2 Abs. 1 RDG) und zu Mandanten-feindlich und unwirtschaftlich wäre die Beschränkung eines Rechtsanwalts auf die bloße Forderungsabwehr mit Ablehnung der Bearbeitung von Forderungen des Mandanten, die sich im Rahmen der Bearbeitung des „Forderungsabwehr-Mandats“ ergeben würden.

Nicht erforderlich ist, dass der Rechtsanwalt sich genau mit denjenigen Dienstleistungen, auf die sich die Werbemaßnahme bezieht, im Wettbewerb mit den Mitgliedsunternehmen des Verbands befindet. Insofern ist auf den Branchenbereich abzustellen, zu dem die Dienstleistung zählt (Köhler/Feddersen, UWG 43. Aufl. 2025, § 8 Rn. 3.36 mit Nachw. zur Rspr. des BGH). Daher kann es nicht darauf ankommen, ob der Beklagte nun nur noch Fälle aus dem Bankrecht (auch dort ergeben sich Forderungen, z. B. wegen rückständiger Kreditraten) bearbeitet oder lediglich umfassend in dem Rechtsgebiet beratend tätig ist. Ein Inkassounternehmen gehört derselben Branche (Rechtsdienstleistungen) an und könnte insofern auch tätig werden, sogar kompetent, wenn die qualifizierte Person eine entsprechende Ausbildung hat.

Das Wettbewerbsverhältnis lag auch bezüglich des räumlich relevanten Marktes vor. Denn bei der Internetwerbung wird grundsätzlich das ganze Bundesgebiet erfasst (Köhler/Feddersen, UWG 43. Aufl. 2025, § 2 Rn. 4.23 mit Nachw. zur Rspr. des BGH). Nur bei  Rechtsdienstleistern, die als bloße „Ladenlokalbetreiber“ auf dem Markt tätig werden, wäre eine spezifizierte Überprüfung des Wettbewerbsverhältnisses in räumlicher Hinsicht notwendig (Köhler/Feddersen, UWG 43. Aufl. 2025, § 2 Rn. 4.24).

IV. Fazit

Inkassounternehmen scheinen bislang noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, die sich in Bezug auf die gesetzliche Definition von „Inkassodienstleistung“ (§ 2 Abs. 1 RDG) ergeben, was sich z. B. daran zeigt, dass die Beratungstätigkeit bei der Außendarstellung vieler Inkassounternehmen werblich in den Hintergrund rückt und statt dessen vielfach die Vorzüge der Bewältigung von Forderungsmassen und der Automation herausgestellt werden, obwohl die Auftraggeber in aller Regel eine zuverlässige Forderungsprüfung wünschen und diese auch bei vielen Inkassounternehmen stattfindet. Insofern sind z.B. die häufig in AGB von Inkassounternehmen zu findenden Haftungsausschlüsse, u. a. dahingehend, es würde (angeblich) keine Verjährungsprüfung stattfinden, abgesehen von der Klauselunwirksamkeit, nicht förderlich zur Außendarstellung des gewerblichen Inkassos.

Andererseits müssen sich Rechtsanwälte von der antiquierten Sichtweise verabschieden, Inkasso sei ganz etwas Anderes und führe zu Rechtsdienstleistungen „zweiter Klasse“. Beide Systeme haben ihre Vor- und Nachteile. Je nach Ausrichtung der Kanzlei bzw. des Inkassounternehmens ist die Arbeitsweise unterschiedlich individuell bzw. automatisiert. Das kann aber auf jeden der Systembeteiligten zutreffen. Systemvergleiche sind rechtlich durchaus möglich, dürfen dann aber die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht verzerrend darstellen. Da es bei beiden Systempartnern Rechtsdienstleister gibt, die „etwas mehr“ oder „etwas weniger“ Aufwand (z. B. im Massengeschäft) betreiben, ist bei der Verlautbarung pauschaler bzw. generalisierender Vergleichskriterien – jedenfalls in kategorischer Weise – Vorsicht in der Werbung geboten.

 

Hinweis:

Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 13.05.2025, Az. 6 SchH 1/25 – Verfahren nach dem UKlaG) hat zum Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwälten und Inkassounternehmern ausgeführt:

„Schließlich kann der Antragsgegner auch nicht entgegenhalten, entgegen der Darstellung auf der Internetseite betreibe er keine Inkassotätigkeit. Das Wettbewerbsverhältnis ergibt sich alleine schon aus der Möglichkeit, dies als Rechtsanwalt zu tun. Im Übrigen begibt er sich alleine schon durch die Werbung für Inkassotätigkeiten in ein unmittelbares Konkurrenzverhältnis zu den Mitgliedern des Antragstellers.“

 

Dr. Harald Schneider

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht