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LG Köln: Falsche Aufsichtsbehörde und unwirksame Haftungsfreizeichnungsklausel im Impressum eines Inkassounternehmens

Mit Wettbewerbsverstößen, wie sie häufig in den Impressen von Rechtsdienstleistern vorkommen, hatte sich das LG Köln zu befassen gehabt.

Zum einen ging es um nicht aktualisierte und damit falsche Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde und zum anderen um eine die AGB-Kontrolle nicht standhaltende Haftungsfreizeichnungsklausel für die Nutzung der Webseite des Anbieters.

I. Verfahrensverlauf

Ein in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände (§ 8b UWG) eingetragener Verband der Rechtsdienstleister hatte wegen der vorgenannten Wettbewerbsverstöße ein Inkassounternehmen abgemahnt. Da die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, beantragte der Verband (Antragsteller) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Köln gegen das Inkassounternehmen (Antragsgegnerin). In der mündlichen Verhandlung gab die Antragsgegnerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Parteien erklärten daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragten, der jeweils anderen Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 13.03.2025, Az. 88 O 8/25, entschied das LG Köln, dass die Antragsgegnerin die Kosten des für erledigt erklärten Rechtsstreits zu tragen hat.

II. Falsche Angaben zur Aufsichtsbehörde

Das von der Antragsgegnerin vorgehaltene Impressum lautete:

„Sie ist im Rechtsdienstleistungsregister unter dem Aktenzeichen 3712-… (7) eingetragen. Zulassungsbehörde ist das OLG Köln, Reichenspergerplatz 1, D-50670 Köln.“

Diese Angabe war im Zeitpunkt der Abmahnung nicht mehr korrekt. Infolge der Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe (BGBl. 2023 I Nr. 64) ist die Zuständigkeit der Länderbehörden beendet worden und zum 01.01.2025 zentral auf das Bundesamt für Justiz übergegangen. Das Bundesamt für Justiz hat ein neues Rechtsdienstleistungsregister online gestellt (www.rechtsdienstleistungsregister.de) und der Antragsgegnerin auch ein neues Aktenzeichen erteilt.

Die Aufgaben der Registrierungs- und Aufsichtsbehörde werden ab dem 01.01.2025 nur noch durch das Bundesamt für Justiz wahrgenommen. Daher hat auch nur noch diese Behörde die Befugnis, die bereits erteilte Erlaubnis (§ 3 RDG) zu überprüfen, ggf. zu ändern (§ 13h RDG) oder zu widerrufen (§ 14 RDG).

Zutreffend führt das LG Köln insofern aus, dass jede Informationspflicht (im vorliegenden Fall: § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG) auch eine Aktualisierungsverpflichtung miteinschließt. Insofern war das Verteidigungsvorbringen des Gegners, die Angaben seien früher einmal richtig gewesen, rechtsunerheblich.

III. Haftungsfreizeichnungsklausel

Die Antragsgegnerin hatte zudem im Impressum auf ihrer Webseite die folgende Klausel verwendet:

Haftungsausschluss:

Alle auf diesen Seiten dargestellten Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und aufbereitet. Allerdings können wir keine Gewähr für Richtigkeit aller auf diesen Seiten dargestellten Informationen übernehmen.“

Der Antragsteller hatte beantragt, die Verwendung dieser Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Die Antragsgegnerin hatte bestritten, Inkassodienstleistungsverträge mit Verbrauchern zu schließen. Allerdings belehrte sie im Impressum über das Verbraucherstreitschlichtungsverfahren. Wegen dieser Widersprüchlichkeit sah das Gericht bereits keine wirksame Beschränkung des Kundenkreises (zu den Deutlichkeitsanforderungen siehe BGH (Urt. v. 11.5.2017 – I ZR 60/16 – Testkauf im Internet).

Das Gericht sah die Klausel wegen Verstoßes gegen §§ 309 Nr. 7, 307 Abs. 1 S. 2 BGB als unwirksam an und führte dazu aus:

„Die Klausel kann – wenn auch eher theoretisch – als Ausschluss der Haftung für Verletzungen an Leben, Körper und Gesundheit verstanden werden sowie Satz 2 der Klausel als Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit.“

Das Gericht berief sich insofern auf ein Urteil des OLG München (Urteil vom 12.04.2018, 29 U 2138/17), das die Verwendung folgender Klausel gegenüber Verbrauchern wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 lit. B), § 276 Abs. 3 BGB untersagt hatte:

„Die auf dieser Website enthaltenen Informationen werden täglich aktualisiert. Aufgrund dessen kann es zu kurzfristigen Abweichungen hinsichtlich Aktualität und Vollständigkeit der veröffentlichten Daten kommen.“

Beiläufig hat das LG Köln die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass es die Klausel auch im B2B-Bereich als unzulässig ansieht:

„Letztlich sind aber die Grundsätze einer unberechtigten Haftungsfreizeichnung gemäß § 307 BGB auch im Verkehr mit Unternehmern anwendbar (vgl. Grüneberg, BGB, § 309, Rdnr. 55). Zugleich verstößt die Klausel wegen der unklaren Reichweite der Haftungsfreizeichnung bezogen auf Leistungspflichten der Antragsgegnerin gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2012 – 5 W 118/12).“

Das vom LG Köln zitierte OLG Hamburg (Beschluss vom 10.12.2012, Az. 5 W 118/12) hatte die Verwendung eines „Aktualitäts-Disclaimer“ gegenüber Verbrauchern mit der Formulierung

„Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden“

für unwirksam und damit wettbewerbswidrig erklärt. Es hatte den Verstoß in der Verletzung des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) gesehen, der auch im geschäftlichen Verkehr Relevanz hat (siehe § 310 Abs. 1 S. 2 BGB).

Zu ergänzen ist, dass z. B. auch das LG Arnsberg (Urteil vom 03.09.2015, Az. 8 O 63/15) die Klausel:

„Inhalt des Online-Angebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen“

wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam erklärt hat, ferner auch das LG Kaiserslautern, Beschluss vom 25.09.2024, Az. HK O 21/24, für die Klausel:

„Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.“

 

IV. Nutzlosigkeit solcher Haftungsfreizeichnungsklauseln

Für die Anwendung der §§ 309 Nr. 7, 307 BGB als Marktverhaltensregelungen kommt es nicht darauf an, ob zwischen dem Verwender und dem Kunden tatsächlich ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Die Antragsgegnerin hatte für das Betreten ihrer Webseiten ein aus ihrer Sicht gegebenes Nutzungsverhältnis (Vertrag sui generis) geregelt. Für einen Laien ist allerdings nicht erkennbar, ob und ggf. wann er in ein Vertragsverhältnis hineingerät oder nicht.

Dass sog. Aktualitäts-Disclaimern zum Teil der Sinn abgesprochen wird, beruht ausschließlich auf einer juristischen Sichtweise der Dinge. Für die angesprochenen Verkehrskreise ist die Bindungswirkung der Klausel nicht sicher zu beurteilen bzw. gehen die Nutzer von der Wirksamkeit aus. Dies gilt umso mehr, wenn eine solche Klausel – wie im Falle des LG Köln – von einer Person gestellt wird, die sich auf ihrer Webseite als vielseitige Rechtsexpertin darstellt.

Aber selbst dann, wenn es tatsächlich gar kein Nutzungsverhältnis (als Vertrag sui generis) gibt, der durch das Lesen der Klausel und den Verbleib auf den Webseiten der Antragsgegnerin zustande kommt, ist die Klausel wettbewerbswidrig. Denn sie hat zumindest Potential für fehlende Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).

Haftungsfreizeichnungsklauseln und Disclaimer, die sich in vielen Impressen befinden, erschöpfen sich in aller Regel in der Wiedergabe gesetzlicher Haftungsregeln, die häufig – wie auch im vorliegenden Fall – dann auch noch falsch oder intransparent dargestellt werden. Zu veralteten Disclaimern, die sich auf das – im Jahre 2024 aufgehobene – TMG beziehen, siehe die oben bereits Beschlussverfügung des LG Kaiserslautern.

 

Dr. Harald Schneider

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht