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LG Stade: Link zur eigenen Webseite ist kein ordnungsgemäßes Impressum für die Profilseite einer Plattform

Mit der Frage, wann eine gesetzeskonforme Anbieterkennung vorliegt, falls diesbezüglich auf eine externe Webseite verwiesen wird, hatte sich das LG Stade zu befassen gehabt.

I.Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt hatte auf der Plattform anwalt.de eine Profilseite errichtet und bewarb dort u. a. sein Tätigkeitsgebiet im Bereich der Inkassodienstleistungen. An der von der Plattform vorgesehenen Stelle hatte er kein Impressum eingerichtet. Ein Teil der nach § 5 DDG geschuldeten Informationen, z. B. der Name, die Anschrift und die Kommunikationsverbindungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DDG), befand sich zusammen mit einem Google-Map-Routenplaner unter der Überschrift „Kontaktdaten von …“. Die berufsrechtlichen Angaben (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DDG) fehlten auf der Profilseite. Innerhalb der (nachstehend eingeblendeten und anonymisierten) Informationsbox befand sich auch der Begriff „Kontakt“ (kein Link), unter dem der Rechtsanwalt seine Kommunikationsverbindungen aufgelistet hatte:

Ein Verband der Rechtsdienstleister mahnte den Rechtsanwalt ab wegen der fehlenden berufsrechtlichen Angaben auf der Profilseite. Dieser verweigerte die Unterwerfung und stellte sich auf den Standpunkt, der von ihm mitgeteilte Link zur eigenen Webseite, auf der ein Impressum vorhanden war, genüge den rechtlichen Anforderungen. Insbesondere ergäbe sich dies aus der Rechtsprechung des BGH zur Zwei-Klick-Regel.

II. Einstweiliges Verfügungsverfahren LG Stade

Der Verband (Antragsteller) beantragte daraufhin gegen den Rechtsanwalt (Antragsgegner) beim LG Stade den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese erließ das Gericht nach mündlicher Verhandlung antragsgemäß (Urteil vom 27.01.2025, Az. 8 O 4/25) mit folgendem Tenor:

Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr betreffend Inkassodienstleistungen eine Webseite zu betreiben,

ohne folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, gesetzliche Berufsbezeichnungen und den Staat, in dem diese verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind,

wenn dies geschieht, wie es am 27.12.2024 unter der URL www.anwalt.de/… erfolgt und in der Anlage K 2 der Antragsschrift vom 08.01.2025 wiedergegeben ist.

Das Gericht begründete dies damit, die nach § 5 Abs. 1 DDG erforderliche Transparenz („Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten“) fehle bei der vom Antragsgegner gewählten Gestaltung:

„Das Impressum muss sich auch nicht zwingend unter der gleichen Domain befinden wie die angebotenen Inhalte, allerdings muss klar sein, welche Dienste das Impressum abdecken soll. Letzterer Anforderung entsprach die Gestaltung der Website des Verfügungsbeklagten am 27.12.2024 auf der Plattform anwalt.de nicht. Denn neben dem Umstand, dass nicht sofort ersichtlich war, dass sich auf der verlinkten Homepage ein Impressum befand, war für den Nutzer auch nicht ersichtlich, dass sich das Impressum auf der Homepage auch auf die auf der Plattform anwalt.de veröffentlichen, verlinkten Inhalte beziehen sollte. Grundsätzlich bezieht sich ein Impressum auf die Webseite, auf der es unmittelbar verlinkt ist. Allein die Verlinkung von Inhalten lässt keinen Rückschluss auf den jeweiligen Verantwortlichen zu. Es hätte daher zumindest eines Hinweises bedurft, dass das Impressum auf der Homepage des Verfügungsbeklagten ebenfalls für dessen Webseite auf anwalt.de gelten sollte.“

III. Rechtliche Analyse

Die Entscheidung des LG Stade zeigt einige interessante Aspekte auf, die vertiefend betrachtet werden sollen.

1. Zwei-Klick-Regel des BGH

Das LG Stade hat die Entscheidung des BGH (Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03 – Anbieterkennzeichnung im Internet) zutreffend interpretiert und auf den Fall angewendet. Die Impressumsangaben müssen nicht nur mit zwei Klicks zu erreichen sein, sondern auch im Klickverlauf durch verständliche und übliche „Wegweiser“ gekennzeichnet werden. Im Falle des BGH waren die Pflichtinformationen nicht auf der Startseite angegeben worden. Um zum Impressum zu gelangen, musste der Nutzer zunächst den in der linken Navigationsspalte vorhandenen Link „Kontakt“ und auf der sich dann öffnenden Unterseite den weiteren Link „Impressum“ anklicken. Dies ließ der BGH gelten, weil der erste Link „Kontakt“ deutlich abgesetzt war und der Nutzer nicht durch die weiteren Links verunsichert werde.

 

2. Anwendung auch auf externe Verlinkung ?

Im Falle des BGH handelte es sich um interne Verlinkungen innerhalb des Webauftritt des Anbieters. Im Falle des LG Stade führt der Link (extern) zu einem ganz anderen Server und Webauftritt. Aus der Entscheidung des BGH lässt sich nicht ableiten, dass die Anforderungen (Zwei-Klick-Regel mit verständlichen Link-Bezeichnungen) nicht auch durch einen externen Link erfüllt werden können. Allerdings dürften dann an die Transparenz noch weiter gesteigerte Anforderungen zu stellen sein. Insbesondere sollte das für den Fall gelten, dass ein Mitglied einer Anwaltsgemeinschaft eine persönliche Profilseite erstellt und auf den Webauftritt der Anwaltsgemeinschaft verweist. Sollen dann ggf. alle anderen Anwälte für die Profilseite mit verantwortlich sein ? Das LG Düsseldorf (Beschluss vom 04.02.2025, Az. 37 O 14/25) hat diese Gestaltung ohne Hinweis darauf, wer genau verantwortlich ist, als nicht hinreichend verständlich angesehen:

„Im Streitfall kam hinzu, dass die Kanzlei aus mehreren Anwälten besteht und auch deshalb keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein dortiges Impressum auch für die Werbung des Antragsgegners auf der Website anwalt.de gelten sollte.“

3. Zählt der Klick auf das Cookie Consent Tool mit ?

Ferner ist zu bedenken, dass sich – bei korrekter Einrichtung der eigenen Webseite – dort zunächst ein Cookie-Hinweis findet, der mindestens einen Klick verbraucht, um diesen zu schließen. Cookie-Hinweise versperren bei gesetzmäßiger Gestaltung den Aufruf von Unterseiten, weil sie sich über einen Teil der Webseite legen und verhindern, dass durch Klicken von Unterseiten Daten aufgerufen werden, bevor der Cookie-Hinweis zur Kenntnis genommen wurde. Selbst wenn von der Profilseite aus unmittelbar auf die Unterseite des eigenen Webauftritts mit dem Impressum verwiesen wird, müsste zunächst beim erstmaligen Aufruf der Webseite der Cookie-Hinweis erfolgen. Vor der Zustimmung des Webseiten-Besuchers dürfen nämlich noch keine Daten übertragen werden. Beim erstmaligen Aufruf der eigenen Webseite über die Profilseite ergeben sich mindestens 3 Klicks (1. Klick auf der Profilseite auf den Link zur eigenen Webseite, 2. Klick Schließen des Cookie-Hinweises, 3. Klick Impressum auf der eigenen Webseite). Ob der BGH die Klicks auf den Cookie-Hinweis mitzählen würde, bleibt unklar. Jedenfalls zeigt sich, dass ein externer Link nicht unproblematisch ist.

4. Entstehen von zwei „Teil-Impressen“ auf verschiedenen Servern

Da ein Teil der Anbieterkennung (Angaben zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DDG) schon in der Informationsbox auf der Profilseite vorhanden ist, käme man bei einer ergänzenden Information über die Impressumseite der eigenen Webseite zu zwei „Teilimpressen“, die auf verschiedenen Servern liegen. Insofern stellt sich einerseits die Frage, ob das hinreichend transparent ist, da diese Gestaltung vom Durchschnittsverbraucher wohl eher nicht erwartet wird. Zum anderen wird durch einen bloßen Hinweis bezüglich Informationen auf der eigenen Webseite die Verantwortlichkeit für die Profilseite nicht sonderlich klar, es sei denn dies würde noch weitergehend auf der Profilseite und / oder der Impressumseite des eigenen Webauftritts erläutert.

5. Fehlende Verlinkung der Begriffe „Kontakt“ bzw. „Kontaktdaten“

Der BGH hat schon im Leitsatz hervorgehoben, dass es sich bei „Kontakt“ und „Impressum“ um Links handeln muss. Auf der vom LG Stade zu beurteilenden Profilseite war aber weder „Kontaktdaten von …“ noch „Kontakt“ als Link ausgebildet. Die URL, die zur eigenen Webseite des Antragsgegners führt, enthält keinen dieser Begriff und der Link zur eigenen Webseite war auch nicht unmittelbar der Überschrift „Kontakt“ zugeordnet. „Kontakt“ stand über einer Auflistung von Kommunikationsverbindungen. Der Antragsgegner hatte aber die URL der eigenen Webseite überhaupt nicht mit einem Hinweis („Wegweiser“) versehen. Der klein dargestellte Link auf die URL der eigenen Webseite erfolgt ohne jede weitere Information. Ein Nutzer hat keinen Anlass, die weitere URL aufzurufen, wenn er sich auf anwalt.de informieren möchte. Der Begriff „Kontakt“ war selbst nicht verlinkt und bezog sich ersichtlich nicht darauf, der Nutzer möge mit der URL ein „Ergänzungs-Impressum“ auf der eigenen Webseite des Antragsgegners aufrufen. Mit „Kontakt“ war lediglich die Auflistung der Kommunikationsdaten des Antragsgegners bezweckt und so wird es auch von einem Durchschnittsverbraucher verstanden.

Die Sichtweise des LG Stade deckt sich auch mit einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.08.2013, Az. I-20 U 75/13,das unter Berufung auf den BGH den Begriff „Info“ als nicht hinreichend verständlich angesehen und dazu ausgeführt hat:

„Diesen Anforderungen genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“, da – so die Begründung – dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichung gelange (BGH NJW 2006, 3633 (3634 f)). Gleiches gilt nicht für die Bezeichnung „Info“. Ihr entsprechender Informationsgehalt bleibt deutlich hinter dem des Begriffs „Kontakt“ zurück. „Kontakt“ vermittelt dem Nutzer, dass über den so bezeichneten Link Informationen erlangt werden können, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann. Die Informationen „wie mit wem“ enthalten in der Regel die Angaben zur Identität, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und evtl. Handelsregistereintragung. Anders verhält es sich mit „Info“ als Abkürzung für „Informationen“. Die Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen ist groß. Dementsprechend muss der Besucher der Facebook-Seite des Antragsgegners nach Anklicken des Buttons „Info“ dort noch den Button „Kontakt“ anklicken, bevor er zur Internetseite weitergeleitet wird. Das ist unstreitig. Streitig ist lediglich, ob er nach dem Anklicken des Buttons „Kontakt“ unmittelbar zum Impressum der Internetseite gelangt oder auf der Internetseite noch den Button „Impressum“ anklicken muss.“

IV. Fazit

In allen bekannten Fällen hatten findige Betreiber von Profilseiten nach Erhalt einer Abmahnung wegen unzureichender Anbieterkennung versucht, ein Unterlassungsverbot zu verhindern, indem mit dem vorhandenen Link zur eigenen Webseite und der Zwei-Klick-Regelung argumentiert wurde. Alle Profilbetreiber hatten dann aber ihr Impressum so eingerichtet, wie die Plattform es vorgegeben hat. Ein rechtliches Risiko durch die Gestaltung mit einem externen Link einzugehen, erscheint auch unvernünftig angesichts der besseren Option, die gut durchdachte Gestaltungsmöglichkeit des Plattformbetreibers anwalt.de zu nutzen, mit der sich ohne Platzmangel an hervorgehobener Stelle ein einheitliches Impressum leicht durch „copy & paste“ von der eigenen Webseite errichten lässt.

 

Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 27.02.2025, Az. 6 W 26/25) hat ebenso entschieden, dass der bloße Link auf die eigene Webseite unzureichend ist, um die Impressumspflicht auf der Profilseite zu erfüllen:

„Darüber hinaus ist der angebrachte Link auf die Kanzleihomepage aber im vorliegenden Fall auch grundsätzlich ungeeignet, den Anforderungen des § 5 DDG zu genügen.“

 

Dr. Harald Schneider

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht