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KG Berlin: Profilseite eines Angestellten auf einer Internetplattform ist digitaler Dienst des Arbeitgebers

In einem Wettbewerbsverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren) hatten das LG Berlin II und das KG Berlin Gelegenheit sich damit zu befassen, wer als Betreiber eines digitalen Dienstes (§ 5 DDG) anzusehen ist, falls ein Angestellter auf einer Plattform eine Profilseite mit Präsentation sowohl seiner Person als auch der seines Arbeitgebers betreibt.

I. Sachverhalt und Abmahnverfahren

Ein bei einer Rechtsanwalts-GmbH (Berufsausübungsgesellschaft nach §§ 59b ff. BRAO) angestellter Rechtsanwalt hatte auf der Plattform anwalt.de eine Profilseite eingerichtet, ohne dass dort berufsrechtliche Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DDG vorhanden waren. Insbesondere fehlte an der von der Plattform vorgesehenen Stelle der Profilseite das Impressum. Auf der Webseite, in deren URL der Name des angestellten Anwalts angegeben war, präsentierte dieser mit Portraitfoto seine Person und zugleich auch seinen Arbeitgeber, die RA-GmbH mit deren Logo. Unter der Rubrik „Über mich“ berichtete der Rechtsanwalt über seine Tätigkeitsschwerpunkte (u. a. Zivilrecht, Vertragsrecht, Zwangsvollstreckungsrecht) und seine Arbeitsweise. Auf der Webseite konnte er bewertet werden und erschien auch eine für ihn persönlich erfolgte positive Bewertung. Bezogen auf die RA GmbH, war der Hinweis auf eine Auszeichnung sowie auf die Kollegen der Kanzlei vorhanden.

Ein in die Liste gemäß § 8b UWG eingetragener Berufsverband der Rechtsdienstleister mahnte den angestellten Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen die Impressumspflichten (§ 5 DDG) ab. Der Rechtsanwalt lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung ab, weil er sich nicht als Diensteanbieter ansah. Er ließ sich insofern durch seinen Arbeitgeber, die RA-GmbH, vertreten.

II. Einstweiliges Verfügungsverfahren in erster Instanz LG Berlin II

Der Verband  beantragte daraufhin beim LG Berlin II den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den angestellten Rechtsanwalt. Er begründete diese damit, dass der Rechtsanwalt auch seine eigenen beruflichen Ziele verfolge und mit seinen für ihn selbst präsentierten Tätigkeitsschwerpunkten im Wettbewerb zu seinen Verbandsmitgliedern stehe, die Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG ausführen. Für die Verfolgung eigener werblicher Zwecke spreche die auf ihn persönlich zugeschnittene Profilseite, insbesondere der Name des Rechtsanwalts in der URL, sein Portraitfoto, die Darstellung der eigenen Tätigkeiten und die Rubrik „Über mich“.

Das LG Berlin II (Beschluss vom 30.01.2025, Az. 105 O 5/25 eV) wies den Verfügungsantrag zurück. Es führte dazu aus, der Antragsgegner biete seine Dienste nicht persönlich an. Dies ergebe sich aus der Benutzung des Logos mit dem Wortbestandteil „… Law“ und weil am Ende der Webseite die „Kollegen der Kanzlei“ vorgestellt werden.

III. Beschwerdeverfahren vor dem KG Berlin

Hiergegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein, die das LG Berlin II nach Nichtabhilfebeschluss an das KG Berlin weiterleitete. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das KG Berlin (Beschluss vom 18.02.2025, Az. 5 W 20/25) bestätigte mit einer sehr ausführlichen Begründung die Rechtsansicht der Vorinstanz.

Das Beschwerdegericht führte zunächst aus, dass es sich bei den nach § 5 DDG geschuldeten Informationen um wesentliche im Sinne des § 5b Abs. 4 UWG handelt, deren Fehlen eine Täuschung durch Unterlassen (§ 5a Abs. 1 UWG) begründet. Die Regelung des § 5 DDG hat ihre Grundlage in Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), die im Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG aufgeführt ist.

Allerdings habe nicht der Antragsgegner diese wesentlichen Informationen vorenthalten, weil er nicht als Diensteanbieter im Sinne des § 5 Abs. 1 DDG anzusehen sei. Dies sei lediglich seine Arbeitgeberin, die RA-GmbH. Auf der Plattform anwalt.de seien sowohl die Plattform als auch deren Nutzer als Diensteanbieter anzusehen:

„Neben dem Inhaber einer Internetseite sind bei Internetportalen wie insbesondere sozialen Medien, bei denen Nutzer Unterseiten mit einer kommunikationsbezogenen Eigenständigkeit unterhalten, daher auch diese Nutzer Diensteanbieter (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20, BGHZ 231, 38 [juris Rn. 106] – Influencer I; Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 125/20, BGHZ 231, 87 [juris Rn. 51] – Influencer II; jeweils mwN). Hieran hat sich im Anwendungsbereich des Digitale-Dienste-Gesetzes nichts geändert mit der Folge, dass sich ein Nutzer eines Internetportals auch weiterhin gleichzeitig in der Rolle als Diensteanbieter befinden kann (vgl. BeckOK InfoMedienR/Ott [1.11.2024], § 5 DDG Rn. ; Paschke in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht [17.09.2024], Kap. 4.3 Rn. 42 ff.).  Entscheidend ist, ob ein (funktional) selbstständiges Informations- und Kommunikationsangebot besteht oder es sich bei der Unterseite lediglich um einen unselbständigen Teil des Gesamtauftritts handelt (vgl. BeckOK InfoMedienR/Martini [1.8.2022], § 2 TMG Rn. 7a).“

Richtig ist allerdings, dass die beanstandete Unterseite des Internetportals www.anwalt.de als funktional selbständiges Angebot und nicht lediglich als ein unselbständiger Teil des Gesamtauftritts des Portalbetreibers anzusehen ist. Allein daraus ergibt sich aber noch nicht, wer Diensteanbieter ist. Dies ist im Streitfall nach der zutreffenden Beurteilung des Landgerichts die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der beanstandeten Unterseite nach außen als Erbringer der Informationen in Erscheinung tritt.

Im Wege der Auslegung der Werbeseite kam das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, es sei trotz der persönlichen Aspekte „bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der beanstandeten Unterseite“ für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres erkennbar, dass es sich um ein Informations- und Kommunikationsangebot der RA-GmbH handele:

Auf der beanstandeten Unterseite (https://www.anwalt.de/t… ) ist zunächst im oberen Bereich links ein Lichtbild des Antragsgegners zu sehen. Daneben befinden sich die Berufsbezeichnung sowie der Name des Antraggegners. Unmittelbar unter dem Namen sind deutlich erkennbar ein Kennzeichen der Rechtsanwalts-gesellschaft, die Bezeichnung „… Law Rechts -anwalts GmbH“ sowie unterhalb der Adresse die Webseite der Rechtsanwaltsgesellschaft (nachfolgend auch nur: „Kanzlei“; „www…. -law.com“ ) dargestellt.

Unter der Überschrift „Über mich“ befinden sich Angaben unter anderem zu dem Tätigkeitsbereich des Antragsgegners, die zum Teil in der Ich-Form abgehalten sind. Allerdings wird am Ende des Textes auch ein Bezug zu der Tätigkeit des Antragsgegners in der Rechtsanwaltsgesellschaft hergestellt, indem es dort etwa heißt: „Wir arbeiten seit mehreren Jahren im Dreiecksverbund mit Partnerkanzleien und Prozesskostenfinanzierern zusammen.“ Unterhalb des Textes befindet sich unter der Überschrift „Qualifikationen und Auszeichnungen“ sowie „Wirtschafts-woche 2023“ die Bezeichnung „Topkanzlei im Versicherungsrecht 2023“, und in dem unteren Teil der beanstandeten Unterseite des Internetportals befinden sich erneut ein Kennzeichen der Kanzlei verbunden mit dem Text: „Herzlich willkommen bei der … Law! Gern stellen wir Ihnen unser Leistungsspektrum vor. (…).“ Dort werden auch die weiteren Rechtsanwälte („Kollegen der Kanzlei“) mit Lichtbild, Namen und Sternebewertung angezeigt. Darunter sind unter der Überschrift „Kontaktdaten von Dr. jur. …“ Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Webseite und die Adresse der Kanzlei aufgeführt.“

Ferner spreche für das Auslegungsergebnis, dass Kontaktaufnahmen und Mandatsverträge nur mit der RA-GmbH möglich seien. Damit bestehe ein eindeutiger Bezug zu dieser. Durch die in dem Beitrag zum Teil gewählte Ich-Form, auf die der Antragsteller besonders abstellte, werde lediglich eine persönliche, weniger distanzierte Ansprache vermittelt und ein vertraulicher Eindruck erzeugt, ohne dass hierdurch der Unternehmensbezug infrage gestellt werde.

Im Hinblick auf die – im vorliegenden Fall dann notwendige Anbieterkennung der RA GmbH führte das Gericht aus:

„Hierfür ist es jedenfalls bei einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Abs. 2 Satz 1 BRAO ausreichend, deren Informationen im Impressum anzugeben. Denn Berufsausübungsgesellschaften bedürfen nach § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied in der zulassenden Rechtsanwaltskammer (§ 60 Abs. 2 Nr. 2 BRAO), so dass die Rechtslage derjenigen bei der Zulassung von Rechtsanwälten entspricht (§ 12 Abs. 3 BRAO; vgl. Henssler in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 59f Rn. 29); es besteht für den Verbraucher im Vergleich zu den Informationen des einzelnen Rechtsanwalts kein Informationsdefizit.“

IV. Rechtliche Analyse

Die Entscheidung des KG Berlin ist sehr sorgfältig begründet und in sich schlüssig. Das Gericht stellt in den Vordergrund, dass der angestellte Rechtsanwalt seinen Arbeitgeber nennt, dessen Kontaktdaten angibt und Kontaktaufnahmen und Mandatsbeziehungen nur mit der RA-GmbH zustande kommen können. Alle in dem vorliegenden Fall sehr persönlichen Darstellungen des Rechtsanwalts sind nicht gewichtig genug, um zu einem anderen Auslegungsergebnis zu gelangen. Die Grenze würde nur dann überschritten, wenn der Angestellte suggerieren würde, rechtliche Beziehungen seien auch mit ihm persönlich möglich oder seinen Status als Angestellter verschleiern würde. Ein solcher Fall lag nicht vor. Insofern ist den Ausführungen des KG Berlin zuzustimmen, weil klare Grundsätze aufgestellt werden, die Rechtssicherheit gewährleisten. Verantwortlich für eine Profilseite eines Angestellten ist immer nur das benannte Unternehmen, soweit wahrheitsgemäße Darstellungen zum Status des Angestellten erfolgen.

Eine persönliche Verantwortlichkeit des Angestellten, der die Werbeseite erstellt, kommt allerdings in anderer Hinsicht nach § 8 Abs. 2 UWG in Betracht. Als „Beauftragter“ seines Arbeitgebers ist er neben diesem dafür verantwortlich, dass die Pflichtangaben gemäß § 5 DDG vorgehalten werden. Das sind allerdings die Pflichtangaben der Berufsausübungsgesellschaft, also seines Arbeitgebers. Das einstweilige Verfügungsverfahren hatte dies nicht zum Streitgegenstand. Dort ging es um vom Angestellten selbst geforderte Impressumsangaben und nicht um seine Mitverantwortung, das Impressum seines Arbeitgebers ordnungsgemäß einzurichten.

V. Fazit

Die vom KG Berlin aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung des Diensteanbieters bei Handeln eines Beschäftigten für seinen Geschäftsherrn wird man auf andere Profilseiten auf Plattformen wie z. B. XING, LinkedIN, Facebook und auch auf andere Berufsgruppen übertragen können. Auch dort wird im Wege einer Gesamtbetrachtung entscheidend sein, wie ein Durchschnittsverbraucher bewertet, mit wem rechtlich betrachtet die Kommunikation und eventuelle Geschäftsabschlüsse erfolgen sollen.

Dr. Harald Schneider
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht