In einem über zwei Instanzen geführten Wettbewerbsverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren) ging es um die Festlegung der Reichweite eines Unterlassungsantrags.
I. Sachverhalt und Abmahnverfahren
Eine im Bereich des OLG Hamm ansässige Rechtsanwaltssozietät hatte auf ihrer eigenen Webseite einen Beitrag mit der Überschrift „Anwaltsinkasso vs. gewerbliches Inkasso“ eingestellt und dazu diverse die beiden Systeme vergleichenden Aussagen veröffentlicht.

Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.), der als qualifizierter Wirtschaftsverband in der Liste gemäß § 8b UWG eingetragen ist, mahnte die Rechtsanwaltskanzlei – neben weiterer Punkte – ab wegen der im Rahmen des Systemvergleichs aufgestellten Äußerungen:
- „Anwaltinkasso ist kostengünstiger als das gewerbliche Inkasso. Dies hat seinen Grund darin, dass die beim Anwalt anfallenden Kosten vom Schuldner zu tragen sind. Nur in dem Fall, dass der Schuldner nicht zahlungsfähig ist, stellt der Anwalt eine Pauschale in Rechnung.“
- „Die Kosten eines Inkassounternehmens sind dagegen in der Regel nicht vollständig erstattungsfähig.“
- „Anwaltinkasso ist zudem meist schneller als das gewerbliche Inkasso.“
- „Wenn das Verfahren wider Erwarten gerichtlich anhängig gemacht werden muß, muß die Sache zeitaufwendig erst noch von dem gewerblichen Inkassounternehmen an einen Anwalt abgegeben werden.“
- „Diese zeitliche Verzögerung gibt es beim Anwaltsinkasso nicht, da „alles unter einem Dach“ bleibt.“
- „Wenn die Forderung erfolgreich beigetrieben werden kann, entstehen für Sie keine Kosten.“
- „Wenn die Forderung nicht beigetrieben werden kann, stellen wir Ihnen lediglich eine Pauschale zuzüglich der von uns verauslagten Kosten für Gericht, Gerichtsvollzieher und sonstige Auslagen in Rechnung.“
- „Im Falle der Erforderlichkeit eines gerichtlichen Verfahrens müssen wir allerdings von Gesetzes wegen auch die gesetzlichen Gebühren berechnen.“
Der Verband begründete seine Sichtweise damit, die Aussagen seien pauschal irreführend (§ 5 UWG) und herabsetzend (§ 4 Nr. 1 UWG). Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten unterscheide sich dem Grunde noch der Höhe nach von der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten (§ 13e RDG, § 4 Abs. 1 EGRDG). Pauschal betrachtet, würden gewerbliche Inkassodienstleister auch nicht langsamer arbeiten als Rechtsanwaltskanzleien mit entsprechendem Tätigkeitsbereich.
Wegen der Äußerungen zu Ziffer 1 bis 5 sowie der weiteren Beanstandungen gaben die abgemahnten Rechtsanwälte eine Unterlassungserklärung ab, die vom Verband als Teil-Unterwerfungserklärung angenommen wurde.
Wegen der Äußerungen zu 6 bis 8 beantragte der BFIF e.V. beim LG Bochum den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
II. Einstweiliges Verfügungsverfahren in erster Instanz (LG Bochum)
Das LG Bochum (Urteil vom 18.12.2024, Az. I-13 O 90/24) wies den Verfügungsantrag nach mündlicher Verhandlung zurück. Das Gericht begründete dies damit, die Werbeaussagen zu 6-8 würden in der rechten Spalte, nicht unter der über der linken Spalte befindlichen Überschrift, und damit außerhalb des Systemvergleichs stehen. Zudem sei die linke Spalte, in der sich nach der Auffassung des LG Bochum der Systemvergleich befände, mit farblichem Hintergrund versehen. Für sich alleine betrachtet, seien die Aussagen zu 6-8 unbedenklich.
Die Aussage zu 6) sei auch für sich alleine betrachtet nicht irreführend. Ob „im formellen Sinne“ Kosten entstanden seien, zähle aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht, weil diese (offenbar sind die Auftraggeber gemeint) nur interessiere, ob kostenmäßig etwas bei ihnen „hängen“ bleibt.
III. Berufungsverfahren OLG Hamm
Gegen das Urteil legte der Verband Berufung zum OLG Hamm ein. Dieses sah die Sache ganz anders und empfahl den Antragsgegnern mit Hinweisbeschluss vom 23.01.2025, den Verfügungsantrag anzuerkennen.
„Entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung ist zur Beurteilung der (Un-)Lauterkeit der vom Unterlassungsantrag umfassten Aussagen nicht allein auf diese, sondern vielmehr auf den Gesamteindruck derjenigen Werbemaßnahme abzustellen, die der Verfügungskläger durch den sog. Geschehenszusatz zum Gegenstand seines Sachantrags gemacht hat.
…
Nimmt ein Klageantrag mit einem Vergleichspartikel (etwa „wie geschehen …“) oder mit einem entsprechenden Konditionalsatz („wenn/sofern dies geschieht wie …“) unmittelbar auf die beanstandete Anzeige Bezug, deutet dies darauf hin, dass eine konkrete Werbeanzeige untersagt werden soll, die neben den im Antrag umschriebenen Merkmalen noch eine Reihe weiterer Eigenschaften aufweist. Für die Feststellung, welches Verständnis die im Klageantrag in der geschilderten Weise in Bezug genommene Werbeanzeige und etwaige dort getroffene Werbeaussagen bei dem angesprochenen Verkehr erwecken, ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesamteindruck der Werbung zu würdigen und nicht lediglich auf einzelne Elemente derselben abzustellen (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 93/21 –, Rn. 23, juris mwN).”
Sodann kam der Senat zu der Bewertung, dass die Aussagen zu 6-8 im Kontext mit denjenigen zu betrachten und zu würdigen sind, die bereits von der von den Verfügungsbeklagten abgegebenen Teil-Unterlassungsverpflichtungserklärung umfasst und (nur deshalb) nicht Gegenstand des hiesigen Verfügungsverfahrens sind:
„Denn durch den von ihm verwandten Geschehenszusatz („wie nachstehend wiedergegeben“) hat der Verfügungskläger klargestellt, dass er den konkreten, in Bezug genommenen Werbeauftritt untersagt wissen will, der neben den im Antrag umschriebenen Aussagen noch eine Reihe weiterer Eigenschaften – in Gestalt der von der Unterlassungsverpflichtungserklärung bereits umfassten Aussagen – aufweist, so dass der Gesamteindruck der Werbung zu würdigen ist. Diese zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass mittels teils unzutreffender Aussagen der Eindruck erweckt wird, die Beitreibung von Forderungen im Wege des sog. Anwaltsinkassos sei für den Gläubiger in der Regel schneller, kostengünstiger und mit weniger rechtlichen Risiken verbunden, als die durch gewerbliche Inkassodienstleister betriebene, was gemäß § 5 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 UWG als irreführend zu bewerten ist.“
Der Senat bestätigte auch die Auffassung des Antragstellers, dass die zweispaltig erfolgten Aussagen, beginnend mit der Überschrift auf der zuerst gelesenen linken Spalte und endend mit dem abschließenden Hinweis am Ende der rechten Spalte („VIDEO ANSEHEN“) eine einheitliche Werbemaßnahme darstellen:
„Dies folgt bereits daraus, dass sich die ersten beiden Absätze der rechten Textspalte inhaltlich unmittelbar auf den letzten Absatz der linken Textspalte beziehen, indem sie veranschaulichen (sollen), aus welchem Grund das „Anwaltsinkasso“ angeblich meist schneller sein soll als das gewerbliche Inkasso. Der Inhalt dieser beiden Absätze, die im Übrigen auch Gegenstand der von den Verfügungsbeklagten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung sind, wird nur im Zusammenhang mit der vorangegangenen Aussage verständlich. Maßgeblich ist deshalb allein die im ganzen Abschnitt enthaltene Gesamtaussage (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.07.1998 – 2 U 278/97, VersR 1999, 1036). Die grafische Aufmachung der Werbemaßnahme und im Rahmen dessen insbesondere die grafische Hervorhebung der in der linken Textspalte enthaltenen Aussagen ändert hieran nichts. Vielmehr stehen insbesondere nach ihrem Inhalt offensichtlich beide Textspalten in unmittelbarem Bezug zueinander und erkennbar unter der beide Textblöcke betreffenden Überschrift. Verstärkt wird dies zudem durch den Umstand, dass die rechte Textspalte mit einem Link auf ein Video abschließt, dass sich inhaltlich unstreitig ebenfalls mit den vermeintlichen Vorzügen des sog. Anwaltsinkassos auseinandersetzt und dabei die in der angegriffenen Werbemaßnahme aufgestellten Behauptungen aufgreift.“
Darüber hinaus sah der Senat die Aussage zu 6) selbst bei einer isolierten Betrachtung als irreführend an:
„Unabhängig davon ist die Aussage „Wenn die Forderung erfolgreich beigetrieben werden kann, entstehen für Sie keine Kosten.“ – wollte man sie isoliert betrachten – auch für sich genommen irreführend, weil ohne Weiteres Fälle denkbar sind, in denen ein Schuldner im Rahmen des Inkassos auf die einzuziehende Hauptforderung zahlt, jedoch eine Erstattung der geltend gemachten Inkassokosten – im Einzelfall möglicherweise zu Recht – verweigert, so dass eine Beitreibung dieser Kosten ggf. mit der Konsequenz scheitert, dass sie vom Gläubiger zu zahlen sind.“
Die Aussage zu 6) „keine Kosten“ ist zu unterscheiden von der Aussage „kostenneutral“, die von der Rechtsprechung als noch zulässig angesehen wird (siehe z. B. LG Saarbrücken, Beschluss vom 22.02.2024, Az. 13 S 43/23).
Die Antragsgegner haben nach diesem gerichtlichen Hinweis den Verfügungsantrag anerkannt, so dass antragsgemäß Anerkenntnisurteil (vom 14.02.2025, Az. I-4 U 13/25) erging.
Dr. Harald Schneider
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
