Auf Antrag des in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände (§ 8b UWG) eingetragenen Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) hat das LG Nürnberg-Fürth dem Rechtsportal anwalt.de aufgegeben, irreführende Vergleichswerbung zwischen Anwaltsinkasso und gewerblichem Inkasso künftig zu unterlassen. Konkret ging es darum, dass anwalt.de einen eigenen Beitrag unter „Rechtstipps“ veröffentlicht hatte und dort die „Vorteile eines Anwaltsinkassos“ zu Lasten der gewerblichen Inkassobranche darstellte. U. a. behauptete anwalt.de, die Vorteile bei Beauftragung eines Inkasso-Rechtsanwalt lägen darin begründet, dass dieser „sofort ernst genommen“ werde, von der „Zahlungsaufforderung bis hin zur Vollstreckung“ dem Auftraggeber zur Seite stünde, ein Rechtsanwalt den gerichtlichen Mahnbescheid elektronisch noch am selben Tag beim Mahngericht einreichen könne und beim Anwaltsinkasso „keine Vertragsbindung oder Grundgebühr“ entstehe.
Alle diese Aussagen bewertete das LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 15.10.2024, Az. 3 HK O 5529/24) in dieser Pauschalität als irreführend im Sinne des § 5 UWG. Im vorgerichtlichen Bereich, im gerichtlichen Mahnverfahren und der Zwangsvollstreckung haben Inkasso-Rechtsanwälte und Inkassounternehmen annähernd gleiche Möglichkeiten der Fallbearbeitung. Mahnbescheidsanträge können Inkassounternehmen elektronisch über ein eBO (elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach) einreichen. Eine Vertragsbindung ergibt sich beim Inkassodienstleistungsvertrag in gleicher Weise wie beim Mandatsvertrag und der Begriff der „Grundgebühr“ ist angesichts der entsprechenden Anwendung des RVG für Inkassounternehmen (§§ 13e Abs. 1 RDG, 4 Abs. 1 RDGEG) unverständlich.
Die unseriösen Bestrebungen von anwalt.de, auf Kosten der gewerblichen Inkassobranche, die Umsätze ihrer Abonnenten-Rechtsanwälte zu fördern, hat der BFIF e.V. damit erfolgreich unterbinden können. In einem Fall mit recht ähnlichen Äußerungen hatte der BFIF e.V. zuvor schon einen Inkasso-Anwalt wegen irreführenden Systemvergleichs („Ihre Vorteile und Ihr Gewinn beim Anwaltsinkasso“) zur Unterlassung zwingen können (siehe die Besprechung zu LG Darmstadt, Prozessvergleich vom 07.10.2024, Az. 18 O 45/24).