Seit dem 17.02.2024 ist die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) anwendbar, die auch unter der Abkürzung „Digital Services Act (DSA)“ bekannt ist. Das diesbezügliche Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderungen der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Onlinevermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 06.05.2024 ist am 13.05.2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 149) verkündet worden. Es ist am 14.05.2024 in Kraft getreten (Art. 37 Abs. 1).
Dieses Gesetzeswerk beinhaltet in Art. 1 das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) sowie in Art. 2 ff. die Änderung zahlreicher weiterer Gesetze. Art. 37 Abs. 2 sieht vor, dass das Telemediengesetz (TMG) am 14.05.2024 außer Kraft tritt. Die zuletzt im Telemediengesetz (TMG) enthaltenen Regelungen (§§ 1 bis 11) wurden weitestgehend in das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) übernommen.
In vielen Impressen finden sich weiterhin Hinweise auf das TMG, z. B. im Hinblick auf die allgemeinen Informationspflichten (nunmehr inhaltsgleich in § 5 DDG geregelt) oder zu den Haftungsgrundsätzen (zu Rechtsverletzungen von Nutzern siehe nun §§ 7, 8 DDG). Mit der wettbewerbsrechtlichen Relevanz der unterbliebenen Aktualisierung eines Impressums hatte sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren das LG Kaiserslautern zu befassen gehabt.
I. Sachverhalt
Der in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände (§ 8b UWG) verzeichnete Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) hatte ein Inkassounternehmen wegen Verstößen gegen fernabsatzrechtliche Vorschriften und auch wegen des veralteten Impressums abgemahnt. Im Impressum des Inkassounternehmens fanden sich folgende Angabe und Klausel:
„Angaben gemäß § 5 TMG“
„Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Diensteanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt.“
Da das Inkassounternehmen die Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, beantragte der BFIF e.V. eine einstweilige Verfügung beim LG Kaiserslautern, die das Gericht antragsgemäß erließ (Beschluss vom 25.09.2024, Az. HK O 21/24).
II. Rechtliche Bewertung
Wie bei Beschlussverfügungen üblich, enthält die Entscheidung keine Gründe. Argumentiert hatte der Verband (Antragsteller) damit, dass der Verweis auf nicht mehr bestehende gesetzliche Regelungen für einen Verbraucher irreführend (§ 5 UWG) sei und der Verbraucher zu falschen rechtlichen Schlussfolgerungen kommen kann, wenn er der Information der Antragsgegnerin nachgeht.
Bezüglich des Disclaimers war der Antragsteller der Auffassung, dass insofern Art. 37 Abs. 2 des Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderungen der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Onlinevermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 06.05.2024, am 13.05.2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 149) verkündet und am 14.05.2024 in Kraft getreten (Art. 37 Abs. 1), eine Rolle spielt. Denn insofern kann argumentiert werden, dass mit der Aufhebung des TMG auch der Disclaimer der Antragsgegnerin außer Kraft getreten ist, der auf Vorschriften des TMG Bezug nimmt. Die diesbezüglichen Informationen der Antragsgegnerin zum Haftungsausschluss sind daher irreführend (§ 5 UWG).
III. Fazit
Wie die Rechtsprechung sich im Weiteren zu der Thematik positionieren wird, ob angesichts der weitgehend inhaltsgleichen neuen Regelungen die Spürbarkeitsgrenze (§ 3a UWG) ggf. eine Rolle spielt, ob man differenzieren muss danach, ob lediglich „Impressum gemäß § 5 TMG“ angegeben oder ein komplexerer Disclaimer mit Verweisungen auf nicht mehr existente Vorschriften vorgehalten wird, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung des LG Kaiserslautern zeigt aber, dass die Aktualisierung eines Impressums, das die gesetzliche Grundlage aufzeigen soll, der sicherste Weg ist. Diejenigen, die gar keine gesetzliche Grundlage nennen, haben dieses Problem nicht. Notwendig ist die Nennung des TMG nie gewesen und dies gilt auch für den Nachfolger, das DDG. Es sind nur die in §§ 5, 6 DDG aufgeführten Verpflichtungen zu erfüllen. Disclaimer mit der Wiedergabe der gesetzlichen Haftungsregelungen sind ohnehin rechtlich betrachtet nutzlos.
Dr. Harald Schneider
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht