Eine Heilpraktikerin hatte im Quellcode ihrer Internetseite innerhalb der Title Tags die Information “… Systemischer Coach + Psychotherapeutin (HeilprG)” eingefügt. Da die Suchmaschine Google solche Title Tags nutzt, um Suchergebnisse zu Webseiten zu erzeugen, kam es auch im Falle der Heilpraktikerin zu einem angezeigten Treffer. Diesen gab Google allerdings in verkürzter Weise an ohne den Zusatz „(HeilprG)“. Die Darstellung ohne Hinweis auf die Erlaubnis nach dem HeilprG ist für Heilpraktiker nicht zulässig und als irreführend (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG) zu werten. Bei den Title Tags hatte die Heilpraktikerin also alles richtig gemacht, so dass insofern nichts zu beanstanden war. Die Frage, ob die Betreiberin der Webseite für von ihr nicht zu beeinflussende Suchmaschinenergebnisse (wie hier die Trefferbildung ohne den Zusatz) haftet, war in einem bis zum OLG Stuttgart geführten Rechtsstreit auf Unterlassung zu klären (Beschluss vom 11.08.2023, Az. 2 W 30/23). Das OLG Stuttgart entschied sich für die Haftung der Webseitenbetreiberin. Das Gericht begründete dies damit, dass ein Webseitenbetreiber, der solche Metadaten für werbliche Zwecke einsetzt, ohne Weiteres mit inhaltlichen Kürzungen seiner Vorgaben rechnen müsse. Denn die Suchmaschinen sind bekanntlich aus Darstellungsgründen bemüht, Texte in abgekürzter Form zu generieren. Daher sei mit Irreführung bei der Trefferbildung zu rechnen. Das OLG Stuttgart weitet damit die Haftung der Webseitenbetreiber stark aus. Jede indexierte Internetseite bringt damit ein unkontrollierbares Risiko mit sich, dass Titel bzw. Metabeschreibung durch die Suchmaschinen verändert werden in eine womöglich rechtswidrige Fassung.
Soweit sich im Quellcode selbst bereits die irreführende Aussage befindet, beginnt die unlautere Werbung bereits dort (EuGH, Urteil vom 11.07.2013, Az. C-657/11). Wer zur Unterlassung unlauterer Werbung verpflichtet ist, muss auch zeitnah auf die Löschung von Texten aus dem Suchmaschinen-Cache und Suchindex hinwirken (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.08.2019, Az. 6 U 83/19).