Rechtsprechung

Ab 01.12.2023: Anspruch von Wohnungseigentümern auf einen zertifizierten Verwalter

Ab dem 01.12.2023 haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter (im Folgenden sind damit hinsichtlich der Eigentümer und Verwalter alle Geschlechter gemeint). Der Begriff des „zertifizierten Verwalters“ wurde mit dem Inkrafttreten der WEG-Reform am 01.12.2020 neu geschaffen. Als?solcher (§ 26a Abs. 2 WEG) darf sich nennen, wer vor einer IHK (zuständig nach § 2 ZertVerwV) durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Bezüglich der Sachgebiete siehe Anlage 1 (zu § 1 S. 1 ZertVerwV). Über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 26a WEG erteilt die zuständige IHK ein Zertifikat gemäß Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2 S. 1 ZertVerwV).