Neben dem vorgenannten Urteil des FG Münster sind auch weitere Entscheidungen der Finanzgerichte von (Online-)Händlern zu berücksichtigen.Im Hinblick auf die in der Praxis sehr relevante Fragestellung, ob ein Verkäufer als gewerblicher oder privater Verkäufer handelt, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) am 12.08.2015, Az. XI R 43/13, eine Entscheidung verkündet. Diesem Urteil lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem jemand in den Jahren 2004 und 2005 auf der Handelsplattform eBay mindestens 140 Pelzmäntel, die aus einer Erbmasse stammten, verkauft hatte. Die hierbei erzielten Umsatzerlöse befanden sich im oberen fünfstelligen Bereich. Infolge einer anonymen Anzeige hatte das für die Person zuständige Finanzamt Umsatzsteuer für diese Verkäufe festgesetzt. Die Finanzgerichte hatten die Verkaufsaktivitäten der Person im Einzelnen analysiert. Hiernach kam man zu dem Ergebnis, dass eine planmäßige und mit erheblichem Organisationsaufwand ausgeübte Verkaufstätigkeit über eine Internet-Handelsplattform vorlag, die wiederum eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit darstellte.
Diese Entscheidung belegt, dass die Abgrenzung gewerblicher/privater Verkäufe immer eine Frage des Einzelfalles ist und nicht pauschal beantwortet werden kann. Die Erzielung von Umsatzerlösen im oberen fünf-stelligen Bereich binnen 2 Jahren mit einem breit gefächerten Produktportfolio an Pelzwaren dürfte jedoch – neben anderen Faktoren – ein erhebliches Indiz für eine Tätigkeit als gewerblicher Verkäufer sein.