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„Orientierungshilfe Löschung“ des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz

Der für Bayern zuständige Landesbeauftragte für den Datenschutz hat am 01.06.2022 eine 47-seitige Orientierungshilfe „Das Recht auf Löschung nach der Datenschutz-Grundverordnung“ (Version 1.0) herausgeben.

Diese Orientierungshilfe gliedert sich in die folgenden Abschnitte:

  • Abschnitt I: Einführung (S. 9 bis 10)
  • Abschnitt II: Recht auf Löschung (S. 11 bis 13)
  • Abschnitt III: Verhältnis zu anderen Betroffenenrechten (S. 14 bis 17)
  • Abschnitt IV: Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO (S. 18 bis 34)
  • Abschnitt V: Recht auf Vergessenwerden im engeren Sinne nach Art. 17 Abs. 2 DSGVO (S. 35 bis 37)
  • Abschnitt VI: Ausnahmen nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO (S. 38 bis 44)
  • Abschnitt VII: Modalitäten der Rechtsausübung und Rechtsschutz (S. 47)

Auch wenn der Landesbeauftragte für Datenschutz Bayern nur für Unternehmen mit Sitz in seinem Bundesland zuständig ist, dürfte seinen Ausführungen auch in den übrigen Bundesländern eine „gewisse Bedeutung“ zukommen. Es ist jedenfalls erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen, dass Datenschutzbehörden anderer Bundesländer diese Orientierungshilfe (mit)berücksichtigen werden, sofern es in den anderen Bundesländern keine spezielleren Ausführungen geben sollte. Nicht nur Händler in Bayern (letztere aber auf jeden Fall) sollten sich daher mit der neuen Orientierungshilfe näher beschäftigen.