Zu der speziellen Produktgruppe der Motoröle hat der BGH (Urteil vom 21.06.2018, Az. I ZR 157/16) eine interessante Entscheidung getroffen. Die dortige Beklagte hatte ihr Produkt mit der Aussage „vollsynthetisches Motorenöl der neuen Generation“ beworben. Die Klägerin machte geltend, diese Angaben seien irreführend. Seit den 1970er Jahren seien vollsynthetische Motorenöle im Premium-Segment angesiedelt. Vollsynthetische Öle seien in der Herstellung aufwendiger und teurer als andere Öle. Der Verkehr verstehe unter „vollsynthetisch“ nur Motorenöle, deren Grundöle fast gänzlich aus Polyalphaolefinen oder Dicarbonsäureestern bestünden. Dagegen gehörten Hydrocracköle, wie das von der Beklagten vertriebene Produkt, nicht in die Kategorie der vollsynthetischen Öle. Wir verzichten an dieser Stelle auf eine vollständige Analyse der BGH-Entscheidung. Da wir aber über viele Mitglieder aus dem Bereich des Kfz-Handels und des Handels mit Kfz-Zubehör-Teilen verfügen, möchten wir den Hinweis auf dieses höchstrichterliche Urteil nicht unerwähnt lassen. Wer sich für weitere Details interessiert, kann die Entscheidung an der o. a. Fundstelle aufrufen. Bei Rückfragen interessierter Mitglieder können gerne weitere Fragen dazu beantwortet werden.
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