Händler können Rücklastschriftgebühren nur dann verlangen, wenn entsprechende Rücklastschriftgebühren, entweder individualvertraglich oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausdrücklich vereinbart worden sind. Dies entschied das OLG Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 15.10.2015, Az. 2 U 3/15; die Entscheidung betraf einen Mobilfunkvertrag, kann aber übertragen werden. Es ist daher nicht zulässig, entsprechende Rücklastschriftgebühren nur in der Rechnung auszuweisen, sofern vorher keine vertragliche Vereinbarung hierzu getroffen wurde. Sofern Händler in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechende Rücklastschriftgebühren vorsehen wollen, ist ebenfalls Vorsicht geboten, da eine rechtswirksame AGB-Klausel von einigen Voraussetzungen abhängig ist. Bei diesbezüglichen Rückfragen können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle unseres Verbandes wenden.