Eine Online-Händlerin, die u. a. hochpreisige Waren wie z. B. Saunen, vertreibt, verwendete in ihren AGB Regelungen dahingehend, dass der online abgeschlossene Kaufvertrag mit Zustellung der Ware zustande kommt, die per Paketzustellung in ca. 1 bis 3 Werktagen“, per Spedition „in ca. 10 Werktagen“ erfolge. Bei Wahl des Zahlungsmittels „Vorkasse“ verlängere sich die Lieferfrist um 3 Tage ab Zahlungsanweisung durch den Kunden. Zur Vorkasse führte die Händlerin aus, dass der Kunde den vollen Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen nach Bestelleingang zu überweisen habe und der Artikel bis dahin für den Kunden reserviert werde.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) beanstandete diese Art der Bestellabwicklung als unlauter. Die Informationen zum Zustandekommen des Vertrags seien irreführend (§ 5 UWG) und die volle Vorkasse einzufordern, bevor überhaupt ein Vertrag zustande gekommen sei, verstoße gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen. Da eine Abmahnung des vzbv an die Händlerin erfolglos blieb, reichte der vzbv Unterlassungsklage im UKlaG-Verfahren beim LG Amberg ein. Dieses wies die Klage ab (Urteil vom 14.07.2023, Az. 41 HK O 536/22). Auf die vom vzbv (Kläger) eingelegte Berufung hin gab das OLG Nürnberg (Urteil vom 30.01.2024, Az. 3 U 1594/23) den Verbraucherschützern Recht und verurteilte die Händlerin (Beklagte), es zu unterlassen, die Zahlungsoption „Vorkasse“ anzubieten, wenn laut AGB der Vertrag erst mit Zustellung der Ware zustande kommt. Das Berufungsgericht sah in der Gestaltung der Beklagten einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Grundsatz, dass bei entgeltlichen Austauschverträgen unter nicht persönlich bekannten Parteien Leistungen erst dann zu erbringen sind, wenn eine vertragliche Bindung besteht und damit die wechselseitigen Forderungen entstanden sind, sei als Ausdruck eines entsprechenden Gerechtigkeitsgedankens anzusehen. Bei Austauschverträgen sei es nach dem Leitbild der gesetzlichen Regelungen keiner Vertragspartei zumutbar, eine Leistung erbringen zu müssen ohne bereits die entsprechenden synallagmatischen Leistungen des anderen Geschäftspartners beanspruchen zu können.