Nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV besteht keine Verpflichtung, über den Grundpreis zu informieren, falls es sich um „verschiedenartige Erzeugnisse“ handelt, „die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind“. Es handelt sich um eine eng begrenzte Ausnahmevorschrift, was von Händlern häufig falsch gewürdigt wird. Nicht jeder Set befreit automatisch von der Grundpreisangabepflicht. Waren, die sich lediglich von der Farbe, geringfügigen Zutaten oder verschiedenen Abmessungen voneinander unterscheiden, sind nicht „verschiedenartig“.
Das LG Osnabrück (Beschluss vom 08.03.2019, Az. 13 O 73/19) hat bei einem Angebot von 8 verschiedenfarbigen Zuckermengen daher ebenfalls keine Ausnahme von der Grundpreisangabepflicht gesehen. Gleichartige Lebensmittel, die sich nur durch die Farbe unterscheiden (man könnte insofern u.A. an Drinks mit verschiedenen Fruchtfarben oder Weine mit verschiedenen Farben denken), sind daher mit Grundpreisen zu bewerben.