Ein Kfz-Sachverständiger warb im Internet u. a. mit den Aussagen:
„Wir kümmern uns um den Schadensersatz … Alles aus einer Hand“
„Sie brauchen sich durch den umfänglichen Service von (…) um nichts weiter zu kümmern … Schadensregulierungsservice“
„Komplette Schadensregulierung von A bis Z!“
„Wir kümmern uns um wirklich alles!“
Nach erfolgloser Abmahnung verurteilte das LG Köln (Urteil vom 02.11.2022, Az. 84 O 84/22) den Sachverständigen zur Unterlassung. Das Gericht sah in der konkreten Werbung die Ankündigung von Rechtsdienstleistungen, die dem Beklagten mangels Erteilung einer Erlaubnis (§ 3 RDG) nicht gestattet sind. Dazu führte das Gericht aus:
„Damit wird ein Leistungsumfang beworben, der eine Rechtsberatung und -vertretung in einer fremden Angelegenheit darstellt und eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls umfasst, da die in den Anträgen in Bezug genommenen Formulierungen eben nicht nur allgemeine rechtliche Aussagen z.B. des Inhalts darstellen, dass ein bei der Schadensabwicklung sinnvolles Gutachten erstellt wird. Mit ihnen wird vielmehr eine auch rechtlich umfassende Abwicklung des Schadens angekündigt.“
Ohne Erlaubnis betriebene Rechtsdienstleistungen sind wettbewerbswidrig und ziehen Unterlassungsansprüche aktivlegitimierter Personen, u. a. von Mitbewerbern, nach sich. Die Erlaubnispflicht für Rechtsdienstleistungen (§ 3 RDG) ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (z.B. BGH, Beschluss vom 12.11.2015, Az. I ZR 211/14, zur Vorgängerregelung des § 4 Nr. 11 UWG). Insofern ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung nicht auf das, was ein Berater tatsächlich veranlasst, sondern bereits auf die Werbung abzustellen ist. Anders ausgedrückt: Die Rechtsdienstleistung beginnt also schon mit der entsprechenden Werbung. Als Mitbewerber stand dem antragstellenden Rechtsanwalt gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3a UWG iVm § 3 RDG somit ein Unterlassungsanspruch zu.
Siehe z. B. auch die entsprechende Problematik grenzenloser Leistungsangebot im Bereich des Online-Reputations-Managements (LG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2021, Az. 11 O 543/20) sowie der Versteigerungsberatung (LG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2022, Az. 4 HK O 31/22).