News

LG Arnsberg: Keine Verlängerung der Widerrufsfrist bei fehlender Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Das LG Arnsberg hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Auswirkungen eine fehlende Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (Fernabsatzkauf) hat. Der Kläger, ein Verbraucher, hatte bei der Beklagten, die Herstellerin und Vertreiberin von Elektrofahrzeugen ist, einen Neuwagen zum Preis von 66.320,00 EUR bestellt. Bei Vertragsabschluss verwendete die Beklagte eine Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular, jeweils ohne Angabe ihrer Telefon-Nummer, obwohl sie die Telefonnummer auf ihrer Webseite unter „Kontakt“ und „Impressum“ veröffentlichte.

Das amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen sieht im amtlichen Gestaltunghinweis Nr. 2 vor: „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.“ Das amtliche Muster für das Widerrufsformular sieht keine Nennung einer Telefon-Nummer vor (da es vorrangig für die Textform konzipiert ist).

Nach Abholung und Zulassung des Fahrzeugs sowie nach Ablauf der 14tätigen Widerrufsfrist erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrages und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, woraufhin der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten klagte. Das LG Arnsberg, Urteil vom  22.02.2024, Az. 4 O 273/23, wies die Klage ab. Der Umstand, dass die übermittelte (individuelle) Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer der Beklagten enthalten hatte, sei unbeachtlich (so auch LG Münster, Urteil vom 14.09.2023, Az. 2 O 101/23; LG Paderborn, Urteil vom 31.01.2024, Az. 4 O 279/23 und 03.01.2024, Az. 3 O 240/23). Wortlaut, Systematik, Gesetzesmaterialien und Kontext der einschlägigen Normen in BGB und EGBGB ergäben keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Angabe der Telefonnummer verpflichtend wäre. Eine für den Fristbeginn allein maßgebliche vollständige Informationserteilung erfordere bei Fernabsatzverträgen nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (lediglich) eine ausreichende Information des Verbrauchers über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 (und nicht über die – nicht obligatorisch zu verwendende – Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1). Durch die Nichtangabe der Telefonnummer entstehe im Übrigen auch nicht der Eindruck, dass ein telefonischer Widerruf nicht möglich wäre, da im Weiteren nur beispielhaft verschiedene Kommunikationsformen dargestellt werden und ohnehin für den Widerruf kein Formzwang besteht. Auch aus dem Verweis auf das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB folge, dass der Unternehmer seinen Namen und seine Anschrift angeben muss, die Angabe der Telefonnummer aber gerade nicht zwingend ist: („[hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]“). Ferner sei den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht grundsätzlich von einem telefonischen Widerruf ausging, weil neben dem Widerruf unter Verwendung des Widerrufsformulars lediglich die Möglichkeiten des Widerrufs per Post, E-Mail oder Telefax in Erwägung gezogen wurden (BT-Drs. 17/12637, Seite 60).

Die Benutzung des Belehrungsmusters in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 EGBGB sei nicht obligatorisch wie sich bereits aus dem Wortlaut („kann“) des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB ergebe, sodass es der Beklagten freistand, eine eigene Widerrufsbelehrung zu formulieren. Auch regele die Muster-Widerrufsbelehrung keinen Mindeststandard, der an alle individuellen Widerrufsbelehrungen anzulegen ist. Die Bedeutung der Muster-Widerrufsbelehrung liege vielmehr in der Privilegierung des Unternehmers durch die Gesetzlichkeitsfiktion, vgl. Art. 6 Abs. 4 S. 2 der Verbraucherrechterichtlinie. Der Muster-Widerrufsbelehrung komme keine eigene normative Wirkung zu und sie verändere nicht die Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie an die Widerrufsbelehrung (Art. 6 Abs. 1 lit. h Verbraucherrechterichtlinie). Einzige Auswirkung sei, dass der Unternehmer, der die Muster-Widerrufsbelehrung nicht verwendet, gerade nicht in den Genuss der genannten Fiktion komme, auf die sich die Beklagte vorliegend auch gar nicht beruft.

Ob die Sichtweise des LG Arnsberg, des LG Münster und des LG Paderborn, die sich von der Begründung her sehr ähneln, mit der Rechtsprechung des BGH und des EuGH in Einklang zu bringen sind, ist fraglich.

Der BGH (Urteil vom 01.12.2022, Az.I ZR 28/22) hatte entschieden, dass die Privilegierung dem Unternehmer nur dann zugute komme, wenn die Muster-Widerrufsbelehrung unverändert verwendet und richtig ausgefüllt werde. Bei Abweichungen der Muster-Widerrufsbelehrung trage der Unternehmer hingegen das alleinige Risiko einer fehlerhaften Belehrung. In dieser Entscheidung ging es allerdings nicht um die Telefon-Nummer, sondern um Umformulierungen in einer individuellen Widerrufsbelehrung, die nach Ansicht des BGH inhaltliche Abweichungen, die im Vergleich mit dem amtlichen Muster nicht mehr als eindeutig, unmissverständlich und umfassend zu bewerten waren.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte entschieden, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung für Verbraucher nur dann angegeben werden muss, wenn diese auch im Impressum oder an anderer Stelle im Internetauftritt genannt wird (Urteil vom 14.05.2020, Az. C-266/19 – EIS, entsprechend auch der BGH, Urteil vom 24.09.2020, Az. I ZR 169/17 – Verfügbare Telefonnummer). Insofern würde diese Verpflichtung auch auf die Beklagte zutreffen.  Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 hat der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise u. a. gegebenenfalls über seine Telefonnummer, Faxnummer und E‑Mail-Adresse, zu informieren damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann. Die Urteile des EuGH und des BGH ergingen in einem Rechtsstreit zwischen Mitbewerbern und behandeln vor allem wettbewerbsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Informationspflicht und dem Musterschutz bei der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung. Die gesetzlichen Zielrichtungen und Schutzzwecke unterscheiden sich insoweit von dem Fall des LG Arnsberg. Eine Aussage darüber, welche zivilrechtliche Rechtsfolgen die Nichtangabe einer Telefonnummer in einer individuellen Widerrufsbelehrung hat, insbesondere ob hiervon der Beginn der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB abhängig ist, haben der EuGH und BGH nicht getroffen. Dass eine Telefonnummer nicht zwingend war, sondern nur anzugeben war „soweit verfügbar“ spricht nach Ansicht des LG Arnsberg ebenfalls gegen eine Auswirkung der fehlenden Angabe auf den Beginn der Widerrufsfrist.

Eine Vorlage an den EuGH sah das LG Arnsberg nicht als erforderlich an. Ob gegen das Urteil die Urteile des LG Arnsberg, des LG Münster und des LG Paderborn (alle im Bezirk des OLG Hamm liegend) Berufung eingelegt wurde, ist nicht bekannt. Ob die von den Gerichten vorgenommene unterschiedliche Sichtweise zwischen „wettbewerbsrechtlich“ und „BGB-zivilrechtlich“ höchstrichterlich Stand halten würde, lässt sich schwer beurteilen. Ein Unternehmer sollte sich nicht auf diese landgerichtliche Rechtsprechung verlassen. Denn immerhin ist es verwunderlich, dass die Nichtangabe der (verfügbaren) Telefonnummer einen die Spürbarkeitsgrenze (§ 3a UWG) Wettbewerbsverstoß und eine Verletzung von Verbraucherrechten darstellt und dann bei vertraglichen Streitigkeiten unerheblich sein soll. Das LG Paderborn erwähnt in diesem Zusammenhang als Hilfsargument auch noch Treu und Glauben (§ 242 BGB), setzt sich aber nicht damit auseinander, inwieweit hier Raum bleibt angesichts der Vorschrift des § 312m BGB, der vorschreibt, dass von den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf.

Sicherlich ist das Argument z. B. des LG Münster, dass der dortige Kläger, ein Rechtsanwalt, voraussichtlich niemals einen telefonischen Widerruf erklärt hätte, von gewisser Überzeugungskraft. Andererseits lässt sich anführen, dass die Einhaltung der fernabsatzrechtlichen Vorschriften aus Verbraucherschutzgründen auch ungerecht erscheinende Ergebnisse bewirken soll, damit Unternehmer sich an die Vorschriften halten. So hat z. B. der EuGH bei der Frage des Wertersatzes auf diesen Sanktions-Charakter hingewiesen und die offensichtlich entstehenden Härten für Unternehmer als Mittel zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes angesehen (siehe EuGH, Urteil vom 17.05.2023, Az. C‑97/22).

 

Dr. Harald Schneider
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht