Das OLG Karlsruhe hatte sich in dem Verfahren 6 U 75/16 mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Widerruf auch durch Warenrücksendung ausgeübt werden kann. Der betroffene Händler hatte im September 2015 die bis zum 12.06.2014 gültige Widerrufsbelehrung verwendet.
Diese sah u.a. vor, dass der Widerruf auch durch Rücksendung der Ware erfolgen kann, sofern die Ware bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist überlassen worden war. Die seit dem 13.06.2014 gültige Muster-Widerrufsbelehrung sieht die Erklärung des Widerrufes durch Warenrücksendung nicht vor, es sei denn, dass der Warenrücksendung eine deutlich gestaltete Erklärung betreffend den Widerruf beigefügt worden ist.
Der betroffene Händler hatte ferner die Widerrufsbelehrung nicht separat vorgehalten, sondern diese in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingefügt.
Das OLG Karlsruhe stellte in seinem Beschluss vom 10.01.2017 zunächst fest, dass seit dem 13.06.2014 aufgrund europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU, die kommentarlose Rücksendung der Ware nicht ausreicht. Es sei eine Erklärung erforderlich, die der Verbraucher zwar in beliebiger Form abgeben dürfe, aus der aber ein Entschluss zum Widerruf eindeutig hervorgehen müsse; diese Erklärung müsse unmissverständlich sein. Ein Widerruf durch reine Warenrücksendung ist daher auch nach dem OLG Karlsruhe nicht zulässig.
Das OLG Karlsruhe sah jedoch die Besonderheit des Falles darin, dass der betroffene Händler die Widerrufsbelehrung in seine AGB eingefügt hatte. Diese AGB wären von dem Käufer bestätigt worden. Das OLG Karlsruhe sah es daher so, dass die Vertragsparteien ein vertragliches Recht des Verbrauchers, dass der Widerruf auch durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden könne, vereinbart hätten. Die Norm des § 355 Abs. 1 BGB sei aufgrund dessen zulässigerweise dahingehend abbedungen worden, dass der Käufer sein Widerrufsrecht auch durch Rücksendung der Ware ausüben könne.
Dieser Fall ist als Sonderfall zu werten. Händler können das Risiko, dass der Verbraucher den Widerruf durch reine Warenrücksendung ausüben kann, dadurch verhindern, dass sie die Widerrufsbelehrung in einem separaten, von den AGB getrennten Dokument vorhalten. Sofern die Widerrufsbelehrung daher nicht Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, kann das von dem OLG Karlsruhe angeführte vertragliche Recht nicht begründet werden. Die Muster des IDO-Verbandes sehen vor, dass die Widerrufsbelehrung als getrenntes Dokument zu den AGB vorgehalten wird. Mit den Mustern des IDO-Verbandes sind Sie insofern sicher.