Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 18.06.2015, Az. I ZR 74/14, rechtlich Stellung bezogen zur Verantwortlichkeit eines Webseiten-Betreibers für verlinkte Inhalte. Danach wird eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite nicht schon alleine dadurch begründet, dass lediglich ein Link (der als geschäftliche Handlung des Unternehmers anzusehen ist) gesetzt wird. Der BGH differenziert wie folgt: Derjenige, der sich fremde Informationen zu Eigen macht, z. B. durch entsprechende Kommentierung zum Link, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann derjenige, der seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, falls er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite hingegen nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst dann, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt und nicht reagiert hat, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.
Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet. Insofern ist anzuraten, solche Hinweise Dritter ernst zu nehmen und dann den entsprechenden Link zu überprüfen, da ansonsten bei Rechtswidrigkeit des per Link erreichbaren Inhalts eine Abmahnung oder gerichtliche Maßnahmen drohen können.