Rechtsprechung

EuGH: Auch eine Zufriedenheitsgarantie ist eine Garantie im Sinne des § 479 BGB

Der EuGH (Vorlage des BGH an den EuGH betreffend den Garantiebegriff mit Beschluss des BGH vom 10.02.2022, Az. I ZR 38/21 – Zufriedenheitsgarantie).hat nun entschieden, dass auch eine Zufriedenheitsgarantie eine rechtliche Garantie im Sinne des § 479 BGB ist. Der Begriff der gewerblichen Garantie sei dahingehend auszulegen, dass er eine von einem Garantiegeber dem betreffenden Verbraucher gegenüber eingegangene Verpflichtung umfasst, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände wie seine in sein eigenes Belieben gestellte Zufriedenheit mit der erworbenen Ware bezieht, ohne dass das Vorliegen dieser Umstände für die Geltendmachung der gewerblichen Garantie objektiv geprüft werden müsste (EuGH, Urt. v. 28.09.2023 – C-133/22).

Somit muss ein Unternehmer, der seinen Kunden eine Zufriedenheitsgarantie gewährt, die bloße Bekundung des Kunden, er sei unzufrieden, ohne Einschränkungsmöglichkeit akzeptieren und auf Verlangen des Kunden hin die sich aus der Garantie ergebenden Kundenrechte (im Zweifel Rückabwicklung) umsetzen.