Rechtsprechung

BGH – VerpackungG als Marktverhaltensregelung

Das Verpackungsgesetz ist als Marktverhaltensregel (§ 3a UWG) anzusehen. Der BGH hatte das bereits zur (früheren) Verpackungsverordnung in zwei Entscheidungen so beurteilt (Urteile vom 29.06.2006, Az. I ZR 172/03 sowie I ZR 171/03) und seiner Zeit einen Verstoß gegen § 6 Verpackungsverordnung (Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen) im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a.F. gesehen.

Eine entsprechende Registrierung wird nun durch das Verpackungsgesetz als gesetzliche Pflicht bestimmt. Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro pro Fall verhängt werden kann. Daneben soll die Veröffentlichung dem Zweck dienen, einen fairen Wettbewerb zu garantieren. So können auch konkurrierende Unternehmen über das öffentliche Register prüfen, ob ein Händler der Registrierungspflicht nachgekommen ist. Verstöße können daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.