Rechtsprechung

BGH: Adresse eines Postdienstleisters ist keine ladungsfähige Anschrift

Zu den einzuhaltenden Formalien einer Klage gehört die Angabe der ladungsfähigen Anschriften der Parteien. Was dies konkret bedeutet, war Gegenstand eines Rechtsstreits, der bis zum BGH geführt wurde. Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Klägerin hat zwei Wohnsitze im Ausland und hat einen in Deutschland ansässigen Postdienstleister vertraglich verpflichtet, Post an sie weiterzuleiten. Selbst hält sie sich unter der Anschrift des Postdienstleisters nicht auf. Mit ihrer Anfechtungsklage wollte die Klägerin verschiedene in einer Versammlung im April 2021 gefasste Beschlüsse für ungültig erklären lassen. Als Adresse hatte sie in der Klageschrift die Anschrift des Postdienstleisters angegeben. Ihre eigene Wohnanschrift hat sie im Verfahren nicht mitgeteilt. Das Amtsgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Anträge weiter. Der BGH (Urteil vom 07.07.2023, Az. V ZR 210/22) bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanzen.

Die ladungsfähige Anschrift sei nicht jede Anschrift, unter der eine Zustellung an den Zustelladressaten möglich ist, sondern nur eine solche, unter der der Zustelladressat tatsächlich persönlich zu erreichen ist und die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe eines zuzustellenden Schriftstückes an ihn selbst besteht. Diese Definition knüpfe an die Regelung des § 177 ZPO an, der von dem Leitbild der unmittelbaren Zustellung durch Übergabe an die Person, der zugestellt werden soll, ausgeht. Die Ersatzzustellung stelle demgegenüber nur eine Hilfslösung dar. Daher reiche die Adresse eines Postdienstleisters für eine ladungsfähige Adresse nicht aus.).