Nach § 141 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) sind gewerbliche Unternehmer, für die sich die Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergibt, u.a. dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, sofern sie nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000,00 EUR (ab 2016 60.000,00 EUR) im Wirtschaftsjahr gehabt haben. Diese Verpflichtung ist von dem Beginn des Wirtschaftsjahres zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat (§ 141 Abs. 2 S. 1 AO). Eine solche Buchführungspflicht setzt also voraus, dass man gewerblicher Unternehmer ist.
In einem von dem BFH mit Urteil vom 14.01.2020, Az. VIII R 27/17 entschiedenen Sachverhalt ging es um die Fragestellung, ob ein Rechtsanwalt, der zugleich als externer Datenschutzbeauftragter tätig ist, als gewerblicher Unternehmer i.S.d. Norm anzusehen ist. Gewerblicher Unternehmer i.S.d. § 141 AO sind u.a. solche Unternehmer, die einen Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 2, Abs. 3 EStG unterhalten. Nicht gewerblich sind Unternehmen, deren Betätigung als Ausübung eines freien Berufes oder als selbständige Tätigkeit anzusehen ist. Rechtsanwälte sind Träger eines freien Berufes und damit aufgrund des Vorgesagten keine gewerblichen Unternehmer.
Allerdings stellte der BFH fest, dass in dem betroffenen Fall der Rechtsanwalt im Hinblick auf seine Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter gewerblicher Unternehmer i.S.d. § 141 Abs. 1 AO ist. Seine Tätigkeit sei nicht auf die Ausübung eines Katalogberufes, insbesondere der des Rechtsanwaltes bzw. einer dieser ähnlichen Tätigkeit anzusehen. Im Hinblick auf die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter werde ein eigenständiger, von der Tätigkeit als Rechtsanwalt abzugrenzender Beruf ausgeübt. Dies folge daraus, dass die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten (weiterhin) durch eine Beratung in interdisziplinären Wissensgebieten gekennzeichnet sei, ohne dass hierfür eine spezifische akademische Ausbildung, wie diese z.B. für die Ausübung des Berufes des Rechtsanwaltes notwendig sei, nachgewiesen werden müsse. Erfordere die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten keine der Ausbildung des Rechtsanwaltes vergleichbare akademische Ausbildung, übe der externe Datenschutzbeauftragte auch keinen den Beruf des Rechtsanwaltes ähnlichen Beruf gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aus.
Die Entscheidung des BFH ist zu der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung des BDSG ergangen. Die Entscheidung betrifft damit nicht das seit dem 25.05.2018 geltende Recht, insbesondere die Vorgabe der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des BDSG n.F. Ungeachtet dessen wird man davon ausgehen können, dass der BFH auch unter Geltung des neuen Rechtes entsprechende Maßstäbe zugrunde legen würde.