Mit einem geltend gemachten Schadensersatzanspruch eines Betroffenen musste sich das AG Bochum (im Rahmen eines Prozesskostenhilfegesuchs) in seinem Beschluss vom 11.03.2019, Az. 65 C 485/18, beschäftigen. Die Beklagte war eine Berufsbetreuerin, die durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichtes zur Betreuerin des Klägers bestellt worden war. In dieser Funktion hatte sie den Kläger im Rahmen ihres Aufgabenbereiches gerichtlich und außergerichtlich betreut. Der Kläger trug vor, dass die Beklagte ihn betreffende Daten und Informationen an seinen Vermieter und an weitere Stellen herausgegeben habe. Die Beklagte hatte u.a. die Bestellungsurkunde an den Prozessbevollmächtigten des Klägers (der ihn in dem Verfahren vor dem AG Bochum sodann vertrat) übersendet. Die Übersendung dieser Urkunde war von den Rechtfertigungsgründen des Art. 6 DSGVO gedeckt gewesen. Die Übersendung war jedoch als unverschlüsselte E-Mail-Nachricht erfolgt. Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagte hierdurch gegen datenschutzrechtliche Normen verstoßen habe, daraus sei ihm ein Schaden entstanden. Der Kläger machte daher Schadensersatzansprüche geltend.
Das AG Bochum entschied, dass die Übersendung der Bestellungsurkunde als unverschlüsselte E-Mail-Nachricht zwar gegen Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung) verstoßen hat. Es sei jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass aufgrund der Wahl eines ungesicherten Übertragungsweges persönliche Daten und Informationen des Klägers unbefugten Dritten tatsächlich bekannt geworden seien. Aufgrund dessen sei auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger wegen eines solchen Verstoßes ein irgendwie gearteter materieller oder immaterieller Schaden entstanden sei. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wurde daher mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.