Rechtsprechung

OLG Celle: Keine Angabe des Grundpreises bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform

Im Hinblick auf Kaffee-Kapseln hat der BGH (Urteil vom 28.03.2019, Az. I ZR 85/19) entschieden, dass die Kapsel und der darin enthaltene Kaffee kein zusammengesetztes Angebot bildeten. Damit liegt also kein Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV vor. Aufgrund ist der Grundpreis je 100 g oder je kg des in den Kapseln enthaltenen Kaffees anzugeben. Wir hatten hierüber im Informationsdienst 4/2019, Ziffer 3., berichtet.

Bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform besteht nach Ansicht des OLG Celle hingegen keine Pflicht zur Angabe des  Grundpreises (Urteil vom 09.07.2019, Az. 13 U 31/19). Ein Nahrungsergänzungsmittel, das sich aus verschiedenen Komponenten, insbesondere verschiedenen Wirk- und Füllstoffen, zusammensetzt und das in dieser konkreten Zusammensetzung in einer Art und Weise vorportioniert vertrieben wird, dass diese Einteilung in Portionen üblicherweise nicht aufgehoben wird, wird nach Ansicht des OLG Celle nach der Verkehrsanschauung stückweise abgegeben. Anders als bei Kaffeekapseln könnte auch nicht zwischen dem Kapselinhalt (als Lebensmittel) und der Kapsel selbst (als bloßer Verpackung) unterschieden werden, weil bei Nahrungsergänzungsmitteln auch die Kapsel selbst mitverzehrt werde.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.8.2019, Az. 15 U 55/19) hat diese Frage nun anders entschieden – die Angabe des Grundpreises nach (§ 2 PangV) sei erforderlich. Da die Rechtslage ungeklärt ist, eine Entscheidung des BGH aussteht, ist als sicherster Weg anzuraten, den Grundpreis gut sichtbar mit dem Gesamtpreis anzugeben.