Regelmäßig werden auf Abmahnungen hin (Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht usw.) strafbewehrte Unterlassungserklärungen (Unterlassungsversprechen, verbunden mit einer Vertragsstrafenregelung) per Telefax übermittelt. Das ist schon deshalb sinnvoll, da meist kurze Fristen zu wahren sind. In der Regel verlangt der Unterlassungsgläubiger aber auch die Vorlage der Unterlassungserklärung mit der Originalunterschrift des Verletzers bzw. seines gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters. Nach der Rechtsprechung besteht hierauf ein Anspruch. Fordert der Gläubiger im Zusammenhang mit der Abmahnung das Original der Unterlassungserklärung ein, so entfällt die Wiederholungsgefahr nicht bereits durch die per Fax übermittelte Erklärung. Wer die originale Unterlassungserklärung nicht zeitnah einreicht bzw. sogar noch Aufforderungen ignoriert, riskiert ein kostenträchtiges gerichtliches Verfahren. So geschah es z. B. in einem vom LG Bonn (Beschluss vom 28.12.2017, Az. 11 O 46/17) entschiedenen Fall. Ein Unterlassungsschuldner gab die Unterlassungserklärung zwar fristgerecht per Telefax ab. Trotz mehrfacher Aufforderungen legte er aber das Original nicht vor, so dass der Gläubiger Unterlassungsklage einreichte. Das Original wurde dann erst in der mündlichen Verhandlung überreicht, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten. Das Gericht entschied dann, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat, hierzu aus den Gründen:
Die Klage war bis zum erledigenden Ereignis – Überlassung der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Original an den Kläger – zulässig und begründet.
…
Auch die Wiederholungsgefahr war bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses gegeben. Zwar gilt für die Unterwerfung unter Kaufleuten kein Formzwang. Auch hatte der Bevollmächtigte des Beklagten die geforderte Erklärung bereits am 08.06.2017 per Telefax an den Kläger übermittelt. Allerdings kann der Gläubiger bei einer – wie hier – telekommunikativen Übertragung der Unterwerfungserklärung das Original der Erklärung verlangen, da ihm allein hierdurch im Verletzungsfall die Durchsetzung ohne rechtliche Zweifelsgründe und Beweisschwierigkeiten betreffend die Echtheit der Unterschrift und die Autorisierung des tatsächlichen Absenders – hier des Rechtsanwaltes des Beklagten – insbesondere zur Übermittlung der Erklärung an den Kläger möglich ist (vgl. hierzu auch BGH, I ZR 116/88, unter III, d; OLG Düsseldorf, 2 W 124/93 Tz. 14, 16; Köhler/Bornkamm, § 12 Rz. 1.104 m.w.N.) und er hierdurch eine rechtliche Ausgangsstellung erhält, die der eines Titelgläubigers nicht allzu sehr nachsteht. Die Erklärung im Original hat der Kläger außergerichtlich mehrfach – am 09.06. (Anlage K 12), am 28.06. (Anlage K 14) und am 11.07. – erfolglos gefordert. Die Übergabe einer Originalerklärung vom 04.12.2017 (Anlage K 39) erfolgte hingegen erst nach der mündlichen Verhandlung am 06.12.2017. Die – überdies erstmals vom Beklagten im Termin am 21.11.2017 behauptete Übersendung der Originalerklärung per Post bereits am 08.06.2017 ist nicht feststellbar; deren Zugang beim Kläger vermochte der Beklagte nicht zu beweisen.