Mit Urteil vom 07.03.2017 (Az. 4 U 162/16; nicht rechtskräftig, Revision wurde zugelassen) hat das OLG Hamm entschieden, dass nikotinfreie Aromastoffe für E-Zigaretten und E-Shishas keiner Altersbeschränkung unterliegen. Maßgeblich ist die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Jugendschutzgesetz. Diese verbietet den Verkäufern lediglich die Abgabe nikotinfreier Erzeugnisse wie E-Zigaretten oder E-Shishas sowie diesbezüglicher Behältnisse. Aromastoffe sind dort nicht genannt und müssen nach Ansicht des Gerichts auch nicht durch eine erweiterte Auslegung der Norm einbezogen werden. Denn der Schutz vor Gesundheitsrisiken für Kinder und Jugendliche werde bereits dadurch umgesetzt, dass für die zum Gebrauch der nikotinfreien Aromastoffe erforderlichen Gegenstände, also für die E-Zigaretten und E-Shishas, die Altersverifikation gilt.
You may also like
OLG Hamburg: Werbung mit „Günstig wie im Supermarkt“ nicht irreführend
Zwei Mitbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Getränken, insbesondere in Gestalt eines Lieferservice, stritten sich wegen einer...
EuGH: Schufa-Score darf nicht alleiniges Kriterium für Kreditwürdigkeit sein (DSGVO-Verstoß)
Das VG Wiesbaden hatte dem EuGH Rechtsfragen zu folgendem Sachverhalt vorgelegt: Eine Kundin hatte auf Grund schlechter SCHUFA-Auskunft...
LG Mannheim: Kein Rechtsmissbrauch durch Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens
Die Änderungen des UWG auf Grund des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (BGBl. I 2020 S. 2568) sind überwiegend zum 02.12.2020...