Mit Urteil vom 07.03.2017 (Az. 4 U 162/16; nicht rechtskräftig, Revision wurde zugelassen) hat das OLG Hamm entschieden, dass nikotinfreie Aromastoffe für E-Zigaretten und E-Shishas keiner Altersbeschränkung unterliegen. Maßgeblich ist die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Jugendschutzgesetz. Diese verbietet den Verkäufern lediglich die Abgabe nikotinfreier Erzeugnisse wie E-Zigaretten oder E-Shishas sowie diesbezüglicher Behältnisse. Aromastoffe sind dort nicht genannt und müssen nach Ansicht des Gerichts auch nicht durch eine erweiterte Auslegung der Norm einbezogen werden. Denn der Schutz vor Gesundheitsrisiken für Kinder und Jugendliche werde bereits dadurch umgesetzt, dass für die zum Gebrauch der nikotinfreien Aromastoffe erforderlichen Gegenstände, also für die E-Zigaretten und E-Shishas, die Altersverifikation gilt.
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