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LG Kiel: Anforderungen an Preisangabe bei Koppelungsangebot (Ware + Versicherung)

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) ist vor dem LG Kiel (Urteil vom 23.11.2023, Az. 6 O 86/23, rechtskräftig) erfolgreich gegen den Elektronikmarkt Saturn betreffend dessen Preiswerbung in den Verkaufsräumen in Kiel vorgegangen. Saturn wurde gerichtlich verboten, ein Elektrogerät mit einem Preisschild zu versehen, dessen hervorgehobener Preis in intransparenter Weise eine zusätzliche Versicherung enthält. Der vzbv hatte die Preisangabe als irreführend kritisiert. Der deutlich günstigere Produktpreis (nur für das Elektrogerät) wurde nur in einem klein gedruckten Rechenbeispiel aufgeführt. Der Blickfang wurde mit dem Preis (68,98 EUR für einen DVD-Player) gebildet, der den Versicherungsbeitrag enthält. Tatsächlich kostete der DVD-Player nur 52,99 EUR. Saturn schlug 16,99 EUR und damit mehr als 30 Prozent des Gerätepreises für die Plusgarantie darauf – ein zusätzliches Versicherungsprodukt, das neben die ohnehin bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte und die Herstellergarantie bei Produktmängeln tritt.

Das LG Kiel schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Preisdarstellung irreführend ist und gegen die Preisangabenverordnung verstößt. Die Angabe eines Gesamtpreises sei für derartige Kopplungsangebote zwar grundsätzlich zulässig. Beim streitgegenständlichen Preisschild fehle es aber an der nötigen Transparenz. Es sei nicht deutlich genug darüber aufgeklärt worden, dass der Gesamtpreis den Abschluss einer kostenpflichtigen Versicherung enthält. Ein durchschnittlicher Verbraucher rechne außerdem nicht damit, dass sich der besonders hervorgehobene Preis in einem Elektronikmarkt nicht nur auf das Gerät bezieht. Die Aufgliederung des Preises auf den Gerätepreis und die Plusgarantie im „Rechenbeispiel“ erfolge in einer derart kleinen Schrift, dass sie kaum auffallen dürfte.

Das Preisschild wirke deshalb so, als würde es sich bei dem Preis von 69,98 EUR um ein günstiges Angebot allein für den DVD-Player handeln, der mit einer besonderen Garantie beworben werde. Das könnte Verbraucher auch zu der verbreiteten Annahme verleiten, dass es sich aufgrund des relativ hohen Preises um ein entsprechend höherwertiges Produkt handelt. Außerdem sei nicht ausreichend gekennzeichnet, dass der Abschluss der Plusgarantie optional ist und das Gerät günstiger ohne die Versicherung erhältlich ist. Es könne vielmehr der Eindruck entstehen, die Versicherung sei obligatorisch.