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LG Hamburg: Marktplatzbetreiber müssen nicht zwingend Gastzugang anbieten

Mit einer datenschutzrechtlichen Thematik hatte sich das LG Hamburg, Urteil vom 22.02.2024, Az. 327 O 250/22, zu befassen gehabt. Die dortige Beklagte betreibt einen Online-Versandhandel und auch einen Online-Marktplatz. Eine Bestellung bei ihr ist erst möglich nach Registrierung mit Erstellung eines Kundenkontos. In dem Zusammenhang behält sich die Beklagte vor, die von den Kunden mitgeteilten Daten auch werblich zu nutzen. Eine Verbraucherschutzinstitution mahnte die Beklagte ab wegen Verstoßes gegen den sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO ergebenden Grundsatz der Datenminimierung. Nach dieser Vorschrift dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für die Abwicklung des Geschäftes erforderlich sind. Die Beklagte sei verpflichtet, den Kunden alternativ auch einen Gastzugang zur Verfügung zu stellen, um die Datenverwendung zu beschränken. Das LG Hamburg sah das anders. Ein Gastzugang sei nicht immer zwingend erforderlich. Zudem könne ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO an einer Datenverarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung bei Verbrauchern bestehen. Die Möglichkeit der Bestellung über einen Gastzugang auf dem Online-Marktplatz stelle hier kein gleichwertiges milderes Mittel dar, das dazu geeignet wäre, die Funktionsfähigkeit des Online-Marktplatzes aufrecht zu erhalten.