Eine Online-Händlerin hatte auf der Plattform eBay einen Rückenwärmegurt angeboten. Die Artikelbeschreibung enthielt ein Foto, auf dem die Vorderseite der Verpackung zu sehen war. Dort wurde der Inhalt erläutert:
„Rückenwärmegurt, Bedienteil und Netzleitung, Bedienungsanleitung, Garantiekarte“.
Weitere Informationen zur Garantie erfolgten in der Artikelbeschreibung nicht. Es kam zu einer Unterlassungsklage, mit der der Händlerin (Beklagte) ein Verstoß gegen die vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern vorgeworfen wurde. Diese Auffassung der Klägerseite teilte das OLG Brandenburg (Beschluss vom 18.04.2023, Az. 6 W 31/23) nicht und bewertete die Rechtslage gemäß der Leitentscheidung des EuGH (Urteil vom 05.05.2022, Az. C-179/21). Dieser hatte zur Informationspflicht bezüglich Herstellergarantien die Rechtslage bereits grundsätzlich geklärt. Dem vorangegangen war ein Vorlagebeschluss des BGH, Beschluss vom 11.02.2021, Az. I ZR 241/19 – Herstellergarantie III. Nach dem Urteil des EuGH ist nur derjenige Händler verpflichtet, sich die Garantieinformationen des Herstellers zu beschaffen und darüber vollständig zu belehren, der die Garantie zum „zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots“ macht. Mit Urteil vom 10.11.2022, Az. I ZR 241/19 – Herstellergarantie IV, hat der BGH das Verfahren, in dem die Vorlagefragen gestellt wurden, abgeschlossen und die Grundsätze des EuGH weiter konkretisiert. Den Unternehmer trifft eine vorvertragliche Pflicht zur Information über eine Herstellergarantie für ein im Internet angebotenes Produkt, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Erwähnt er in seinem Internetangebot die Herstellergarantie dagegen nur beiläufig, muss er dem Verbraucher keine Informationen hierzu zur Verfügung stellen. Im konkreten Fall des BGH hatte ein Unternehmer in seiner Internetwerbung auf ein Produktinformationsblatt des Herstellers verlinkt, in dem ohne Herausstellung eine Herstellergarantie erwähnt wurde. Dies sah der BGH als lediglich „beiläufig“ an (siehe dazu den Bericht im Informationsdienst 11/2022).
Von einer nicht zentralen und nur „beiläufigen“ Erwähnung der Garantie ging auch das OLG Brandenburg im eingangs erwähnten Fall des Hinweises auf eine Garantiekarte, die sich in der Produktverpackung befindet, aus:
„Die fragliche Anmerkung ist nicht Gegenstand des Angebotstextes, sondern lediglich sichtbar auf dem Foto der Umverpackung. Dort ist sie Bestandteil der Inhaltsangabe der Verpackung, die in kleiner Schrift am unteren Rand aufgedruckt und auf dem Foto erst nach Vergrößerung lesbar ist.
Zudem stellt die inkriminierte Anmerkung lediglich einen Hinweis auf eine in der Verpackung enthaltene Garantiekarte dar, ohne dass erkennbar wird, wer Garantiegeber ist oder welche Laufzeit diese Garantie haben soll. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner etwaige mit der Garantie verbundenen Vorteile zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots gemacht hätte.“
Die frühere Rechtsprechung, wonach bereits das bloße Erwähnen einer Garantie die Informationspflicht auslöst, ist nach der Entscheidung des EuGH gegenstandslos. Zu Ordnungsmittelverfahren wegen Hinweises auf eine Garantiekarte (siehe LG Köln, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 81 O 73/17 SH I) oder Verboten, auf Garantieurkunden hinzuweisen (siehe LG Berlin, Beschluss vom 20.01.2020, Az. 15 O 19/20) wird es im Zweifel zukünftig nicht mehr kommen, sofern nicht ausnahmsweise eine Garantiekarte oder Garantieurkunde in der Produktpräsentation zentral herausgestellt wird.