Im Zusammenhang mit Abmahnschreiben betreffend die sog. Google-Fonts waren einige unseriös erscheinende Rechtsanwälte mit ebenso zweifelhaften angeblichen Mandanten sehr aktiv gewesen. Nach einer Berichterstattung im Internet hat das AG Charlottenburg zu diesem Komplex am 20.12.2022, Az. 210 C 64/22, ein Endurteil verkündet. Das AG Charlottenburg hat hierin – in einem negativen Feststellungsklage-Verfahren – festgestellt, dass der Beklagte (Martin Ismail) gegen die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 170,00 EUR hat, wie mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten geltend gemacht wurde.
Das AG Charlottenburg hatte im Verfahren gemäß § 495a ZPO nach billigem Ermessen entschieden. Es sah die von den Klägern erhobene negative Feststellungsklage als zulässig und begründet an. Dem Beklagten stehe kein Anspruch gegen die Kläger zu, weder aus § 823 BGB noch aus der EU-Datenschutzgrundverordnung oder aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. Es führte hierzu wie folgt aus:
„Zwar mag im Fall der sog. „dynamischen Variante“ (die Einbindung der Schriftart erfolgt nicht über den eigenen Server, sondern durch ein Code-Snippet im HTML-Code der Website) grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen; wird nämlich die Internetseite nunmehr aufgerufen, so wird eine Verbindung zu den Google-Servern aufgebaut, wobei sodann zumindest die IP-Adresse des Seitenbesuchers an Google übertragen wird. Erfolgt diese Datenübertragung ohne vorherige Einwilligung des Nutzers, so kann hierin ein Datenschutzverstoß liegen. Das LG München, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20, hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz zugesprochen. Allerdings mangelt es insoweit an einem nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten, sowohl hinsichtlich der Handlung als auch hinsichtlich der Höhe des begehrten Schadensersatzes.“
Das Gericht führte ferner aus, dass daher die Frage, ob die Geltendmachung des Anspruches rechtsmissbräuchlich sei, nicht entschieden werden müsse, auch wenn aufgrund der massenhaften Versendung von „Abmahnungen“ ein Rechtsmissbrauch durchaus vorliegen könnte.
Da die Berufungssumme von 600,00 EUR nicht erreicht wurde, ist das Urteil rechtskräftig.
Auch wenn dieses Urteil ggf. als „zielführend“ zum Zwecke der Abwehr etwaiger Ansprüche bewertet werden könnte, sollten Websitebetreiber, die Google Fonts einbinden, dennoch prüfen, ob die Google Fonts von Google-Servern oder lokal geladen werden. Das Urteil sollte allerdings nicht als „Anlass“ genommen werden, um sich zukünftig nicht um die datenschutzkonforme Einbindung von Google Fonts zu kümmern.