Bei einer Abtretung (auch juristisch Zession genannt) wird die Forderung an einen neuen Gläubiger übertragen. Es handelt sich bei einer Abtretungserklärung um einen rechtsgültigen Vertrag.
Der neue Gläubiger nimmt die Stelle des alten Gläubigers ein. Beim Schuldner bleibt die Lage jedoch nahezu unverändert. Er muss lediglich seine Leistung an den neuen Gläubiger erbringen.
Der Schuldner muss jedoch über diese Abtretung informiert werden. Ist dies nicht der Fall und er erbringt seine Leistung an den alten Gläubiger, ist ihm dies nicht anzulasten.
Es kann auch eine Teilabtretung erfolgen. Hierbei ist wichtig, dass die Forderung per se ohne Zerstörung der Sache teilbar sein muss. Der Anspruch auf die Herausgabe eines Autos ist zum Beispiel nicht teilbar, da sich das Auto nicht teilen lässt. Die Mechaniker, die an dieser Stelle rufen „ist es wohl!“, muss man enttäuschen – dies gilt als Zerstörung. Eine Forderung in Form von Geld ist allerdings sehr wohl teilbar und lässt sich somit auch mit einer Teilabtretung abtreten.
In vielen Fällen ist eine Abtretung eine Sicherheit, die ähnlich einer Bürgschaft gehandelt wird. Die Abtretung ist nicht möglich, wenn diese im Vertrag explizit ausgeschlossen wurde. Der Schuldner kann an dem Prozess der Abtretung nicht mitwirken.
In den meisten Fällen kommt es bei der Übereignung von Sicherheiten zu einer Abtretung. Ebenso sind diese bei dem Übergang von Lebensversicherungen gefragt.
Oftmals wird diese Abtretung im Bereich der Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen eingesetzt. Der Geschädigte tritt die geltend gemachten Ansprüche an die Autowerkstatt ab. Der Unfallgegner muss dazu keinerlei Vorauszahlung leisten oder sich wegen der Abtretung mit der Versicherung in Verbindung setzen.
Es gelten einige zwingende Voraussetzungen, damit eine Abtretung gültig ist:
• Vollständiger Name und Anschrift des Gläubigers
• Vollständiger Name und Anschrift des Schuldners
• Forderung (Schuldgrund und Inhalt) muss explizit aufgeführt werden. Auch künftige Forderungen können dabei abgetreten werden, die noch nicht bestehen.
Eine Abtretung und eine Pfändung haben einiges gemein. Es können lediglich Forderungen gepfändet werden, die auch übertragbar sind laut §851 der Zivilprozessordnung (ZPO). §400 des BGB legt zudem fest, dass Forderungen nicht abgetreten werden können, wenn sie nicht pfändbar sind.
Vorrang hat die Sache, die zuerst eingeleitet wurde. Tritt der Schuldner seinen Lohnanspruch als Sicherheit an die Bank ab und er kann er den Kredit nicht mehr bedienen, kann die Bank ihren Anspruch geltend machen. Das Gehalt des Schuldners wird somit an das Geldinstitut ausgezahlt.
Möchte ein anderer Gläubiger nach der Abtretung nun eine Lohnpfändung durchführen, wird er unter Umständen keinen Erfolg haben. Die Abtretung fand vor der Pfändung statt. Daher wird diese auch zuerst bedient. Somit hat die Abtretung vor der Pfändung Vorrang. Die Pfändung kann nur dann noch Erfolg haben, wenn noch ein Betrag über dem sogenannten Eigenbehalt übrig ist.
In jüngerer Vergangenheit ist auch die Abtretung von Forderungen an Unternehmen bzw. Dienstleister in Mode gekommen. Es gibt einige Unternehmen, welche Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung aufkaufen und sich abtreten lassen, um diese im Anschluss daran gegenüber den Fluglinien und Reiseveranstaltern geltend zu machen. Hier wird der Anspruch vom ursprünglich Begünstigten, meistens einer Privatperson, an die Firma verkauft und abgetreten, welche dann auf eigenes Risiko versucht, diese Forderung durchzusetzen.
Im Falle einer Abtretung ist es von elementarer Bedeutung, dass dies wie folgt und ohne jeden Zweifel bestimmbar sein muss:
• Schuldgrund
• Inhalt
• Schuldner
• Alter und neuer Gläubiger
Sonst lässt sie sich nicht übertragen. Dies lässt sich auch auf die Abtretung von künftigen Forderungen übertragen.
Eine Ausnahme hierbei stellt die Globalzession dar, bei der nicht jede Forderung einzeln aufgeführt sein muss, solange eindeutig ist, dass alle Forderungen aus einem eindeutigen Zeitraum oder aus einer entsprechenden Geschäftsbeziehung stammen.
Zudem gibt es auch Sonderfälle im Bereich der Abtretung. Diese sind:
• Sicherungsabtretung
• Verlängerter Eigentumsvorbehalt
• Inkassozession
• Factoring
Bei der Sicherungsabtretung geht es um die Sicherung eines Bankkredits oder auch eines Warenkredits. Dazu wird ein Sicherungsvertrag geschlossen. Im Sicherungsfall muss der Schuldner die Sicherung abtreten, um so den Kredit abzuzahlen. Für die Finanzierungen von Unternehmen ist die Globalzession und die Mantelzession relevant.
Der Eigentumsvorbehaltsverkäufer gestattet dem Käufer der Sache, diese weiterzuverkaufen. Dafür lässt sich dieser in Vorhinein die Forderungen abtreten.
Bei der Inkassozession wird die Forderung an den Inkassodienst abgetreten. Der vorige Gläubiger wird nur in der Forderung aufgelistet. Beim Factoring werden die Forderungen an einen Faktor übertragen. Dieser stellt ihm den Gegenwert zur Verfügung, zieht dafür jedoch die Risikopauschale ab.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie im kostenfreien Ratgeber unter https://www.privatinsolvenz.net/abtretung/.
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