Zuletzt ist der IDO-Verband vermehrt auf Sachverhaltskonstellationen aufmerksam geworden, in denen Online-Händler derzeit noch Rückgabebelehrungen zusätzlich zu Widerrufsbelehrungen vorgehalten haben. Nach § 355 Abs. 1 S. 1 BGB sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen, § 355 Abs. 1 S. 3 BGB.
Ein Widerruf durch bloße Rücksendung der Ware ist damit seit dem 13.06.2014 nicht mehr möglich. Das Vorhalten einer Rückgabebelehrung erweckt aber bei dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass ein Widerruf durch bloße Rücksendung der Ware „erklärt“ werden könne. Verbraucher werden also durch solche Rückgabebelehrungen in die Irre geführt und getäuscht (letztlich wäre ein „Widerruf“ durch bloße Rücksendung der Ware nicht wirksam, was der Verbraucher aber ggf. erst nach Ablauf der Widerrufsfrist feststellt).
Aufgrund dessen haben zuletzt einige Gerichte zutreffend entschieden, dass das Vorhalten einer Rückgabebelehrung wettbewerbswidrig ist, z.B. LG Essen, Beschluss vom 11.09.2015, Az. 45 O 54/15; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 24.08.2015, Az. 3 HK O 5991/15. Online-Händler, die derzeit noch Rückgabebelehrungen vorhalten, sollten diese daher kurzfristig entfernen.