Rechtsprechung

OLG München: Zur Grundpreisangabe-Pflicht bei Set-Angeboten verschiedener Tee-Sorten

Ein Onlinehändler hatte verschiedene Geschmacksrichtungen der Teesorte „Chai Latte“ (z.B. zugesetzte Aromen von Vanille, Kaffee, Zitrus oder Grüntee) in einem Vierer-Paket präsentiert, ohne dabei den Grundpreis zu nennen. Nach erfolgloser Abmahnung hatte ein aktivlegitimierter Verband Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, die vom LG Augsburg zurückgewiesen wurde mit der Begründung, der Händler könne sich auf die Ausnahmevorschrift in § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV berufen. Danach gilt die Grundpreisangabepflicht nicht für Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermengt oder vermischt sind. Gegen die Entscheidung des LG Augsburg legte der Verband sofortige Beschwerde beim OLG München ein. Dieses hat mit Beschluss vom 28.10.2019, Az. 29 W 1235/19, die Sichtweise der Vorinstanz bestätigt und dazu ausgeführt:

„Da die verschiedenen Sorten von „Chai Latte“ auch in verschiedenen Dosen als Viererpack angeboten und beworben werden, sind sie mangels direkter Berührung ihrer Oberflächen nicht als vermengt oder vermischt anzusehen.“

Wie wir im Login Bereich (Hinweise zur Ausnahmeregelung für Set-Angebote) dargestellt haben, gibt es in der Rechtsprechung (z.B. LG Nürnberg-Fürth zum farbigen Set oder LG Koblenz zu Kabelschutzrohren mit verschiedenen Durchmessern) und in der Kommentar-Literatur durchaus andere Auffassungen. Insofern führt nicht jede minimale Variation dazu, dass Waren als verschiedenartig anzusehen sind. Den Beschluss des OLG München sollte man daher als Einzelfallentscheidung und kritisch betrachten. Insofern muss Händlern auch weiterhin geraten werden, sich möglichst zurückhaltend auf die Ausnahmevorschrift (Set-Angebote) zu stützen und im Zweifel den Grundpreis anzugeben, jedenfalls soweit man in die vorstehend dargestellten „Grenzbereiche“ von zusammengesetzten Angeboten bzw. Kombinationsangeboten kommt.

 

Dr. Harald Schneider
RA + FA IT-Recht